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Steuertipp: Sonderausgaben - Ein Verein, der «Freizeit gestaltet», hilft nicht beim Steuern sparen
Mitgliedsbeiträge, die an Vereine gezahlt werden, können nicht als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn der Verein in erster Linie der Freizeitgestaltung dient. Zwar können Mitgliedsbeiträge an Vereine grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Verein berechtigt ist, Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) auszustellen. Ein - wenn auch gemeinnütziger - Verein, der ein Blasorchester für Jugendliche und Erwachsene unterhält, zähle nicht dazu. Denn es werden dort kulturelle Betätigungen gefördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Mitgliedsbeträge seien dann nicht abziehbar. Es komme nicht darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. (BFH, X R 7/21) - vom 28.09.2022