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Meine erste Steuererklärung

Unser Leitfaden für Durchblick im Steuerdschungel

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Wie kann man sich schnell Geld vom Staat zurückholen? Mit der Einkommensteuererklärung! Das ist gar nicht so kompliziert, wie viele denken. Wo es die Formulare gibt und was man absetzen kann, erfahren Lehrlinge, Studenten und Berufseinsteiger hier.

Angestellte und Lehrlinge können es jeden Monat auf ihrem Gehaltszettel sehen: Der Arbeitgeber hat für den Staat schon Einkommensteuer – die bei Arbeitnehmern auch Lohnsteuer genannt wird – und eventuell Kirchensteuer, eventuell den Solidaritätszuschlag sowie die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Mitunter kommt da eine Menge Geld zusammen. Wer sich die Mühe macht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann sich eventuell die gezahlten Steuern bzw. einen Teil davon zurückholen. Wer selbstständig tätig ist, also „auf Rechnung“ arbeitet, kommt im Regelfall nicht um die Steuererklärung herum: Diese Steuerzahler sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Gegebenenfalls kann es dabei auch zu Steuernachzahlungen kommen.

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Wer ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben?

Zunächst ist zu klären, ob überhaupt eine Einkommensteuererklärung fällig wird, denn nicht für jeden Steuerzahler besteht eine Abgabepflicht.

Falls Sie mindestens ein Kriterium mit „ja“ beantworten, ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

  • Sie sind selbstständig tätig.
  • Sie betreiben eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Eigenheim und speisen Ihren Strom ins Netz ein und sie haben keinen Antrag zur Option zur sog. Liebhaberei gestellt.
  • Sie haben von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen, beispielsweise weil Sie zwei Jobs hatten (dies gilt nicht, wenn es sich um einen Minijob handelt).
  • Sie haben neben Ihrem Arbeitslohn/Gehalt Nebeneinkünfte erzielt, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist (etwa Mieteinkünfte oder Renten) und diese Nebeneinkünfte lagen im Jahr über 410 Euro.
  • Sie haben Lohnersatzleistungen, beispielsweise Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld erhalten und diese waren insgesamt höher als 410 Euro im Jahr. Diese Regelung ist gerade wegen der Corona-Pandemie besonders wichtig, denn viele Arbeitnehmer haben Kurzarbeitergeld erhalten und müssen deswegen eine Einkommensteuererklärung abgeben!
  • Sie sind verheiratet und ein Partner wird nach der Steuerklasse fünf, sechs oder dem Faktorverfahren besteuert.
  • Sie haben einen Freibetrag beantragt, etwa für Werbungskosten, und der Arbeitslohn überschritt im Jahr 2022 bei Singles 12.550 Euro oder bei Ehepartnern 23.900 Euro (ab 2023: 13.150 Euro bzw. 24.950 Euro).
  • Sie haben Kapitalerträge, wie Zinsen oder Dividenden, erhalten, für die noch keine Abgeltungsteuer entrichtet wurde, beispielsweise bei Auslandskonten.

Wer nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, darf die Erklärung freiwillig einreichen (sogenannte Antragsveranlagung). Lohnend ist dies vor allem, wenn mit Rückerstattungen gerechnet wird, weil man viele Ausgaben absetzen kann. Wird der Steuerzahler vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert, so muss er diese abgeben.

Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?

Bis wann die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt sein muss, hängt davon ab, ob Sie:

  • zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind,
  • diese freiwillig abgeben
  • oder das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, sollte sich prinzipiell den 31. Juli des Folgejahres im Kalender dick ankreuzen. Bis zu diesem Datum muss die Erklärung für das Vorjahr beim Finanzamt eingehen. Die Frist kann aber auch auf Antrag verlängert werden. Dazu reicht ein einfaches Schreiben an das Finanzamt aus, in dem begründet wird, warum die Steuererklärung erst später angefertigt werden kann. Dies kann beispielsweise aufgrund längerer Krankheit der Fall sein.

Beauftragt man einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit dem Erstellen der Steuererklärung, gilt grundsätzlich der letzte Februartag des Zweitfolgejahres als Stichtag für die Abgabe. Für die Einkommensteuererklärung, die das Jahr 2022 betrifft, gibt es wegen der Corona-Pandemie übrigens eine Sonderregelung: Wird die Einkommensteuererklärung 2022 von einem Berater angefertigt, muss diese spätestens Ende Juli 2024 beim Finanzamt eintreffen. Der BdSt setzte sich erfolgreich für eine Verlängerung der Frist ein. Steuerlich nicht beratene Steuerzahler haben somit Zeit für die Abgabe der Steuererklärung 2022 bis zum 30. September 2023.

Steuerzahler, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung anzufertigen, können freiwillig eine Erklärung beim Finanzamt abgeben. Für die freiwillige Steuererklärung gibt es vier Jahre Zeit. Das heißt, die Steuererklärung für das Jahr 2022 muss spätestens am 31. Dezember 2026 beim Finanzamt eintreffen, die Steuererklärung 2023 bis zum 31. Dezember 2027.

Fordert das Finanzamt zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auf, so ist der Steuerzahler zur Abgabe verpflichtet. Den konkreten Abgabetermin setzt das Finanzamt individuell fest.

Wo gibt es die Formulare?

Die Einkommensteuererklärung muss auf amtlichen Formularen abgegeben werden. Die Formulare zur Einkommensteuererklärung liegen bei den Finanzämtern aus oder können im Internet unter www.formulare-bfinv.de heruntergeladen werden. Oftmals halten auch Stadtverwaltungen und Bürgerämter die Formulare bereit. Aber Achtung: Die Papierformulare dürfen nur noch Arbeitnehmer und Rentner nutzen! Diese Personengruppen dürfen wählen, ob sie die Erklärung mit Papier und Stift anfertigen oder elektronisch an das Finanzamt schicken. Alle anderen Steuerzahler, insbesondere Selbstständige und Unternehmer, müssen ihre Steuererklärung elektronisch übersenden. Informationen dazu bietet das elektronische Finanzamt an, das unter www.elster.de/eportal/start erreichbar ist. Ausnahmen von der elektronischen Übermittlungspflicht gibt es nur in Härtefällen.

 

 

Welche Formulare sind erforderlich?

Angestellte und Auszubildende benötigen meist drei Formulare: Den Hauptvordruck (sog. Mantelbogen), in dem die Grunddaten wie Name, Anschrift, Steuernummer u. ä. eingetragen werden. In der Anlage N werden der Lohn und die Ausgaben, die mit dem Beruf zusammenhängen (sog. Werbungskosten) vermerkt. Zudem ist die Anlage Vorsorgeaufwand wichtig. Hier sind u. a. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einzutragen. Wer seine Einkommensteuererklärung auf den Papierformularen abgibt, kann seit dem Jahr 2020 auf einige Angaben verzichten, denn zahlreiche Daten (z. B. zum Arbeitslohn, Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Lohnersatzleistungen, Renten etc.), liegen dem Finanzamt bereits vor (sog. eDaten). Diese eDatenfelder müssen daher vom Steuerzahler nicht mehr ausgefüllt werden. Die Zeilen in den Formularen sind entsprechend markiert. Wer sichergehen möchte, dass alle Angaben korrekt erfasst werden, kann die Angaben aber weiterhin eintragen.

Welche Unterlagen sollten bereitgehalten werden?

In jedem Fall ist es wichtig, die eigene Steuer-ID zu kennen. Die Steuer-ID wurde im Jahr 2008 jedem Bürger per Post zugeschickt. Ist das Schreiben verloren gegangen, sollte man sich an das Bundeszentralamt für Steuern oder das Finanzamt am Wohnort wenden.

Für Arbeitnehmer ist vor allem die Jahreslohnsteuerbescheinigung, die man Ende des Jahres vom Arbeitgeber bzw. beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erhalten hat, wichtig. Die Bescheinigung listet u. a. den gezahlten Lohn, die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, aber auch das ausgezahlte Kurzarbeitergeld auf. Die Bescheinigung ist sehr hilfreich, weil man die aufgeführten Beträge oft direkt in die Steuererklärung übernehmen kann.

Zudem sollten sämtliche Unterlagen, welche die entstandenen Kosten nachweisen, gesammelt werden. Entsprechende Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge dienen dem Nachweis beim Finanzamt.

Was kann man absetzen?

Werbungskosten

Werbungskosten sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Hierzu gehören die Kosten, die entstehen, um eine Arbeitsstelle zu bekommen und auch zu behalten, also Bewerbungskosten, Fortbildungskosten oder auch die Fahrtkosten für Wege von der Wohnung zur Arbeit und einiges mehr. Die Werbungskosten werden auf dem Formular – Anlage N eingetragen.

→ Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Für die Werbungskosten gibt es einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro im Jahr, der automatisch vom Finanzamt berücksichtigt wird. Es lohnt sich also, lediglich dann die Kosten anzugeben, wenn die Aufwendungen mehr als 1.200 Euro im Jahr betragen.

Homeofficepauschale: Wer im Homeoffice gearbeitet hat, kann seit 2020 für die Tage, an denen er ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat eine Pauschale von 5 Euro je Tag geltend machen. Die Pauschale ist auf 120 Tage im Jahr begrenzt und beträgt somit maximal 600 Euro. Ab dem Jahr 2023 werden künftig bis zu 210 Homeoffice Tage begünstigt bzw. 1.260 Euro im Jahr. Die Homeofficepauschale ist in der Anlage N unter Werbungskosten einzutragen.

Im Werbungskosten-ABC werden die wichtigsten Posten kurz erläutert.

Sonderausgaben:

Die Sonderausgaben sind der zweite Bereich der absetzbaren Kosten. Dies sind Privatausgaben, die – obwohl sie nicht wie die Werbungskosten beruflich veranlasst sind – trotzdem vom Finanzamt anerkannt werden. Dazu gehören unter anderem Vorsorgekosten wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung sowie Spenden an bestimmte Organisationen oder die Kosten für ein Erststudium. Die Sonderausgaben werden in verschiedenen Vordrucken eingetragen: Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sind in die Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. Andere Sonderausgaben wie Kirchensteuer, Spenden, Unterhaltsleistungen oder Ausgaben für ein Erststudium gehören in die Anlage Sonderausgaben. Eltern, die für ihre Kinder Kita- oder Hortgebühren, Schulgeld oder Beiträge zur Krankenkasse gezahlt haben, teilen dies in der Anlage Kind mit.

→ Der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro (Singles) und 72 Euro (Ehepaare und Lebenspartner) wird automatisch berücksichtigt. Viele Steuerzahler können allerdings leicht höhere Aufwendungen nachweisen.

Außergewöhnliche Belastungen:

Bestimmte Ausgaben dürfen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Darunter fallen beispielsweise Krankheitskosten, wie Arztkosten, Zuzahlungen für Medikamente, Zahnersatz, Brille, Prothesen und Kuren; Unterhaltskosten oder Katastrophenschäden aufgrund von Sturm, Unwetter oder Hochwasser. Das Finanzamt akzeptiert die außergewöhnlichen Belastungen nur, wenn ein bestimmter Betrag – die zumutbare Eigenbelastung – überschritten wird. Diese wird im Einzelfall aufgrund der Höhe des Einkommens, des Familienstandes und der Anzahl der Kinder berechnet. Details dazu findet man in § 33 Einkommensteuergesetz (EStG). Die außergewöhnlichen Belastungen werden in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eingetragen. Hier können auch Angaben zu einer Behinderung oder zum Pflege-Pauschbetrag gemacht werden.

Steuerermäßigungen:

Das Finanzamt beteiligt sich an vielen Handwerkerarbeiten, Sanierungen und Dienstleistungen rund um den Haushalt wie beispielsweise Aufwendungen für das Tapezieren oder Streichen der Wohnung, die Wartung der Heizungsanlage oder die Putzhilfe. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen beantragt. Dabei sind drei Kategorien zu unterscheiden: Haushaltsnahe Dienstleistungen, Haushaltshilfen auf Minijobbasis und Handwerkerleistungen. Seit dem Steuerjahr 2020 gibt es sogar eine weitere Steuerermäßigung. Diese greift, wenn die eigene Wohnung bzw. das selbst bewohnte Haus energetisch saniert werden. Solche Sanierungskosten werden in der Anlage Energetische Maßnahmen eingetragen.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen

Engagiert man für Tätigkeiten, die man gewöhnlich selbst im Haushalt erledigen kann, eine Haushaltshilfe, so fördert der Gesetzgeber 20 Prozent der Aufwendungen von maximal 20.000 Euro. Das heißt, es können mit haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 4.000 Euro im Jahr gespart werden. Hierunter fallen beispielsweise Kosten für die Reinigung der Wohnung, die Kosten für einen Hausmeister oder Gartenpflegearbeiten. Aber Achtung: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen, Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden in der Regel nicht anerkannt.

  • Minijobber im Haushalt

An den Kosten für einen Minijobber im Haushalt (durchschnittlicher Verdienst bis 450 Euro pro Monat) beteiligt sich der Staat jährlich mit 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch bis zu 520 Euro im Jahr. Aber Achtung: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen, Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden in der Regel nicht anerkannt.

  • Handwerkerleistungen

Handwerkerkosten mindern die Steuer: Wer von Profis modernisieren oder renovieren lässt, kann 20 Prozent von maximal 6.000 Euro absetzen. Das ergibt einen Steuervorteil von bis zu 1.200 Euro im Jahr. Es werden allerdings nur die Arbeitsleistungen und gegebenenfalls Fahrtkosten bei der Steuer akzeptiert. Die Materialkosten muss der Steuerzahler selbst tragen. Diese dürfen nicht in die Steuererklärung eingetragen werden.

Wichtig: Voraussetzung für den Steuerbonus ist, dass die Rechnung des Handwerkers bzw. des Dienstleisters per Überweisung bezahlt wird, Barzahlungen werden bei der Steuer nicht anerkannt. Als Nachweis dienen Rechnungen und Kontobelege, welche die entsprechenden Zahlungen dokumentieren.

Übrigens: Auch Mieter dürfen die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, Minijobber oder Handwerker in der Einkommensteuererklärung angeben. Die Details zu haushaltsnahen Dienstleistungen findet man in seiner Nebenkostenabrechnung bzw. in einer gesonderten Bescheinigung des Vermieters. 

Steuerbonus für die energetische Sanierung

Wer seine selbstgenutzten vier Wände von einem Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, erhält dafür eine Steuerförderung: Die Regelung gilt für alle energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde. Gefördert wird z. B. die Dämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung einer Heizungsanlage oder die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Zudem können auch Aufwendungen für so genannte Energieberater abgesetzt werden. Der Vorteil: Mit diesem Bonus können sowohl Arbeits- als auch Materialkosten geltend gemacht werden.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das begünstigte Objekt bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maximal wird für das begünstigte Objekt eine Steuerermäßigung von 40.000 Euro gewährt. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre: Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (also max. 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der

Aufwendungen (also max. 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Gewährung der Steuerermäßigung setzt voraus, dass Sie von dem Fachbetrieb oder dem Energieberater eine Bescheinigung erhalten haben. Reichen Sie diese Bescheinigung zusammen mit der Anlage Energetische Maßnahmen mit der Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt ein.

Kann man mit dem Studium Steuern sparen?

Mit dem Studium Steuern sparen? Das geht! Bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium können steuerlich abgesetzt werden. Dabei gilt grundsätzlich, dass nur der Student selbst die Kosten für seine Ausbildung geltend machen kann. Dazu muss er eine eigene Einkommensteuererklärung anfertigen. Zu den steuerlich abzugsfähigen Posten zählen beispielsweise Ausgaben für Bücher, Schreibwaren, den Computer, die Kosten für das Repetitorium oder das Auslandssemester. Wer direkt im Anschluss an das Abitur ein Studium aufnimmt, befindet sich steuerlich gesehen im Erststudium. Ausgaben für ein Erststudium werden als Sonderausgaben anerkannt und in der Anlage Sonderausgaben eingetragen. Dies lohnt sich aber nur, wenn der bzw. die Studierende eigene Einnahmen, z. B. als studentische Hilfskraft, erzielt und es sich nicht um einen Minijob handelt. Das Studium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder nach Abschluss des Bachelors (also das Masterstudium) gilt hingegen steuerlich als Zweitstudium. Das ist vorteilhafter, denn diese Ausgaben wirken sich ggf. auch dann aus, wenn der Studierende kein eigenes Einkommen erzielt. Die Ausgaben sind Werbungskosten und werden in der Anlage N eingetragen. Vor allem für Studenten, die hohe Ausgaben für das Zweitstudium haben, aber keine Einnahmen erzielen oder nur als Minijobber arbeiten, lohnt sich oft die Mühe, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und eventuell Verluste für die Zukunft feststellen zu lassen. Diese Verluste können dann beim Start in das Berufsleben helfen, die Steuer zu mindern.

Details erhalten Studenten und die Eltern studierender Kinder im „BdSt INFO-Service Nr.4 - Steuer und Studium".

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