Mai 2025
Aktuelles Steuerurteil
Zugangsvermutung Steuerbescheid – Auch wenn Post nicht jeden Tag kommt
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben, wenn er im Inland am vierten (zuvor bis Ende 2024 am dritten Tag) nach der Aufgabe zur Post übermittelt wird, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Im Fall des BFH mit Urteil vom 20. Februar 2025, Az. VI R 18/22, war einer Steuerzahlerin ein Steuerbescheid vom 15. Juni 2018, einem Freitag, zugegangen. An ihrem Wohnort wird die Post allerdings nur an fünf Arbeitstagen und nicht samstags zugestellt. Des Weiteren war sie während einiger Tage abwesend und beauftragte jemanden mit der täglichen Postkastenleerung. Am Rückreisetag, dem 19. Juni 2018, ging ihr am Vormittag der Steuerbescheid durch die eigenhändige Leerung des Briefkastens zu. Sie übermittelte diesen an ihre Prozessbevollmächtigte, die am 19. Juli 2018 Einspruch einlegte. Das Finanzamt bewertete die Einspruchsfrist als überschritten und den Einspruch damit als unzulässig. Das angerufene Finanzgericht berücksichtigte jedoch den Umstand, dass die Post nicht an sechs Werktagen zugestellt wird, und hielt den Einspruch für rechtmäßig. Dagegen wendete der BFH ein, dass eine nicht an allen Werktagen erfolgte Zustellung der Zugangsvermutung nicht entgegensteht. Vielmehr bedarf es weitaus triftigerer Argumente, um die Zugangsvermutung zu erschüttern. Die Steuerzahlerin konnte auch nicht glaubhaft darlegen, dass der Steuerbescheid nicht bereits am Vortag bzw. Nachmittag des 18. Juni 2018 in den Briefkasten eingeworfen wurde. Daher war die Zugangsvermutung nicht ausreichend erschüttert.
Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
Die Vorlagen für Vollmachten, mit denen Personen, Gesellschaften und Lohnsteuerhilfevereine zur Vertretung in Steuersachen im jeweilig gesetzlich erlaubten Umfang beauftragt werden können, sind überarbeitet worden. Jede Person, die an einem steuerlichen Verwaltungsverfahren beteiligt ist, kann sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die Daten einer solchen Vollmacht, die mit einem offiziellen Formular erteilt wurde, können über festgelegte Schnittstellen an die Finanzbehörden des Landes übermittelt werden. In diesen Daten muss auch angegeben werden, ob der Bevollmächtigte berechtigt ist, Verwaltungsentscheidungen entgegenzunehmen oder auf gespeicherte Daten zuzugreifen. Die überarbeiteten Vollmachtsmuster sind ab sofort die Grundlage für die elektronische Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung. Wenn die Vollmachtsdaten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden, ist die Verwendung der offiziellen Vollmachtsmuster weiterhin freiwillig.
Laut BMF-Schreiben vom 27. März 2025 sollen, solange die technische Umstellung für die neue Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden noch nicht umgesetzt ist, weiterhin die bisherigen amtlichen Vollmachtsformulare und die dazugehörigen Datensätze verwendet werden, wie sie bis zum 26. März 2025 galten.
Aktuelles Steuerrecht
Kindergeld während bzw. nach freiwilligem Wehrdienst
Der BFH hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 aktuelles Steuerrecht zur Berechtigung von Kindergeldbezug klargestellt: Ein freiwilliger Wehrdienst begründet - anders als ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr - allein keinen Anspruch auf Kindergeld.
Ein Anspruch besteht jedoch, wenn das Kind dabei eine Berufsausbildung macht oder eine Ausbildung wegen fehlender Plätze nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Grundausbildung bei der Bundeswehr zählt nicht als abgeschlossene Berufsausbildung, sodass der Kindergeldanspruch dadurch nicht verloren geht. Im vorliegenden Fall zahlte die Familienkasse Kindergeld für die Übergangszeit nach dem Abitur und die Grundausbildung. Für die Zeit danach, in der das Kind seinen Dienst verlängerte und anschließend eine kurze Übergangszeit ohne Tätigkeit bis zum Beginn des Studiums hatte, verweigerte sie es jedoch. Wenn das Kind nachweislich auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet, kann Kindergeld auch während des Wehrdienstes gezahlt werden – selbst wenn das Kind als Soldat arbeitet und mehr als 20 Stunden pro Woche tätig ist. Wichtig ist, dass der Wille zur Ausbildung oder zum Studium rechtzeitig und objektiv erkennbar dokumentiert wird, zum Beispiel durch Bewerbungen oder Anmeldungen.
Das lag laut BFH für einen Monat nicht vor, sodass hierfür kein Kindergeldanspruch bestand. Die anderen Wartemonate erfüllten den Kindergeldanspruch, als objektiv der Wille zur Aufnahme eines Studiums erkennbar war.
Steuertipp Mai 2025
Unterhaltsleistungen – Finanzverwaltung akzeptiert kein Bargeld
Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen, wie z. B. Eltern, Kinder oder Ex-Partner, dürfen seit Jahresbeginn 2025 nur noch per Banküberweisung oder in anderer nachweisbarer unbarer Form erfolgen, wenn sie steuerlich abziehbar sein sollen. Barzahlungen werden steuerlich nicht mehr anerkannt, weil sie keine ausreichende Dokumentation bieten und dem Finanzamt der objektive Zahlungsnachweis fehlt.
Es reicht daher nicht aus, dass der Empfänger den Erhalt quittiert oder bestätigt. Somit müssen die Zahlungen über ein Bankkonto des Zahlungsempfängers laufen. Auch eine Bargeldübergabe an Dritte zur Weiterleitung ist nicht zulässig. Es sollte bei der Zahlung ein klarer Zahlungsempfänger und -zweck erkennbar sein, um eine steuerliche Absetzbarkeit zu erreichen. Die Änderung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen. Wenn die unterhaltsberechtigte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, können weiterhin sogenannte Natural- und Sachleistungen abgesetzt werden. In Härtefällen gibt es jedoch auch Ausnahmen, z. B. dann, wenn die unterstützte Person nachweislich kein eigenes Konto haben kann (z. B. in Krisenregionen, bei Analphabetismus o. Ä.) oder in Ländern ohne funktionierendes Bankensystem. In diesen Fällen kann eine Ausnahme beantragt werden, dazu ist eine detaillierte Dokumentation notwendig, z. B. Erklärung über die Unmöglichkeit einer Kontoverbindung, Empfangsbestätigungen etc. Das Finanzamt prüft hier streng und erkennt Barzahlungen nur noch in echten Ausnahmefällen an.
Steuertermine Mai/Juni 2025
12.05. (15.05.) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung) |
15.05. (19.05.) |
Gewerbesteuer (Vorauszahlung) Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit) |
23.05. (27.05) | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
26.05. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
31.05. (02.06) |
Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2023 Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung 2023 Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung 2023 Bei Abgabe durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rechtsanwalt |
10.06. (13.06.) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Einkommen- und Kirchensteuer (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer (Vorauszahlung Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung) |
* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.
** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.