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Rechtstipp: Reiserecht - In Kenia sind Europäer ohne eigenes Gepäck aufgeschmissen

04.01.2023

Fliegt eine Familie aus Deutschland nach Mombasa/Kenia, um dort den 50. Geburtstag eines mitreisenden Familienmitglieds zu feiern, so muss die Fluggesellschaft alle Schäden ersetzen, die der Familie dadurch entstanden sind, dass das Gepäck inklusive der Abendgarderobe für die Geburtstagsfeier erheblich verzögert am Zielort ankommt. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Airline weiß, dass der eingesetzte Flugzeugtyp - ist er voll mit Passagieren besetzt (was hier der Fall war) - nicht auch das komplette Gepäck aufladen kann beziehungsweise eine Landung auf dem Flughafen von Mombasa dann nicht möglich ist. Fluggesellschaften müssen die Kunden über derartige Besonderheiten aufklären. Kann das Gepäck nur stark verzögert ans Ziel transportiert werden, so müssen die Reisenden das vor der Buchung erfahren. Die Beförderungsleistung sei wertlos, weil die zeitnahe Gepäckbeförderung von wesentlicher Bedeutung war. Fehle einem Europäer das Gepäck in einem weniger entwickelten und kulturell fremden Land, so sei das sehr beeinträchtigend. Die Beschaffung von Ersatz erfordere – soweit überhaupt möglich – einen hohen Zeitaufwand. Der geplante Reisezweck sei nachhaltig gestört. (OLG Celle, 11 U 9/22)

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