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Steuertipp: Was in den Niederlanden frei ist, muss nicht auch in Deutschland frei sein
Ein Ingenieur, der in Deutschland wohnt und von einem niederländischen Arbeitgeber bezahlt wird, kann nicht verlangen, dass der - nach Anwendung der so genannte 30-%-Regelung (30 % des Arbeitslohnes darf der Arbeitgeber ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten steuerfrei auszahlen) - freigestellte Teil des Arbeitslohns von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen ist. Denn es handele sich bei der Regelung um eine echte Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug. Teilt der Mann in seiner Steuererklärung den Gesamtlohn (inklusive des 30-%-Anteils) für Zwecke der Besteuerung anhand jeweils in den Niederlanden (beziehungsweise auch in anderen Ländern) geleisteten Arbeitstage auf, so darf das Finanzamt den in den Niederlanden von der Besteuerung freigestellten Anteil des Lohns bei der Ermittlung der deutschen Bemessungsgrundlage berücksichtigen. Denn der Teil ist keiner niederländischen Besteuerung unterworfen und deshalb nach abkommensrechtlichen Regelungen in Deutschland zu besteuern. (FG Düsseldorf, 13 K 2867/20 E) - vom 25.10.2022