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Rechtstipp: Mietrecht - An eine «nur vorübergehende Vermietung» sind strenge Kriterien gebunden

03.01.2023

Wird eine Wohnung nur „zum vorübergehenden Gebrauch“ vermietet, so haben die Mieter weder Kündigungsschutz noch können sie von der Mietpreisbremse profitieren. Auch andere Schutzvorschriften gelten dann nicht. Ein solcher „vorübergehender Gebrauch“ liegt aber nicht schon in einer vertraglichen Befristung. Es muss auch mit Blick auf den tatsächlichen Gebrauch klar sein, dass und wann genau das Mietverhältnis endet. Dadurch soll verhindert werden, dass der Mieterschutz ausgehebelt wird. Typische Fälle von vorübergehender Vermietung sind zum Beispiel die Vermietung von Hotelzimmern oder Ferienwohnungen sowie das Überlassen von Unterkünften für die Dauer einer Messe oder eine Unterbringung eines auswärtigen Monteurs. In dem konkreten Fall durfte deswegen einem Professor, der mit seiner Familie in Toronto lebt und sich für ein halbes Jahr studienhalber in der Bundesrepublik aufhält, keine Wohnung zum „nur vorübergehenden Gebrauch“ vermietet werden (LG Berlin, 65 S 36/21)

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