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Steuererleichterungen für Ehrenamtliche und Vereine: Verbesserungen in Kraft

01.06.2021

Die Bundesregierung hat das Ziel, das ehrenamtliche Engagement weiter zu stärken. Dazu hat sie die Steuervorteile für ehrenamtliche Helfer und gemeinnützige Vereine ab 01.01.2021 verbessert und den Spendennachweis erleichtert. Dies teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit.

Der Übungsleiterfreibetrag sei um 600 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr angehoben worden. Bis zu dieser Höchstgrenze seien Einnahmen aus nebenberuflichen Übungsleitertätigkeiten nicht zu versteuern. Zu solchen Tätigkeiten zählten zum Beispiel Trainer in Sportvereinen, Leiter von Freizeitchören, Ausbilder bei der Freiwilligen Feuerwehr oder Dozenten an einer Volkshochschule. Auch andere gemeinnützige Tätigkeiten würden ab 2021 steuerlich besser gefördert. Eine pauschale Erstattung finanzieller Aufwendungen sei ab sofort bis zu einem Höchstbetrag von 840 Euro pro Jahr für ehrenamtliche Helfer steuerfrei. Bisher lag der steuerfreie Maximalbetrag laut Lohnsteuerhilfe bei 720 Euro.

Die Abgabenordnung beinhalte eine Liste von Zwecken, die steuerlich begünstigt sind. Diese Liste sei um verschiedene Begriffe wie Klimaschutz, Friedhofspflege, Ortsverschönerung, Freifunk und Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität diskriminiert werden, erweitert worden. Vereine und Körperschaften und Zweckbetriebe mit solchen Aufgaben würden nun als gemeinnützig und förderfähig anerkannt. Damit Verbraucher die Gemeinnützigkeit überprüfen können, werde ein zentrales Zuwendungsempfängerverzeichnis beim Bundeszentralamt für Steuern geschaffen. Geplant sei die Einführung des Registers ab 2024.

Wird für steuerbegünstigte Zwecke gespendet, so sei seit 2021 bis zu einer Spende in Höhe von 300 Euro nur ein vereinfachter Zuwendungsnachweis notwendig. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sei die Grenze von 200 auf 300 Euro angehoben worden. Das bedeutet laut Lohnsteuerhilfe, dass bis zu diesem Betrag keine Spendenbescheinigung des Empfängers erforderlich ist, sondern zum Beispiel der Kontoauszug über die Zahlung als Beleg für das Finanzamt ausreicht. Bereits seit 2017 gelte, dass der Beleg nicht mit den Steuerunterlagen eingereicht, sondern nur vorgehalten werden muss, falls ein Nachweis vom Finanzbeamten nachgefragt wird.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 25.05.2021

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