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Schul-Tablet: Kein Anspruch auf Kostenübernahme

18.05.2021

Das Jobcenter muss die Kosten für die Anschaffung eines Tablets für die Schule nicht übernehmen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) zulasten einer Schülerin entschieden.

Die Schülerin bezog unter anderem im Dezember 2016 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und besuchte im Schuljahr 2016/2017 die 5. Klasse einer niedersächsischen Oberschule, deren Unterrichtskonzept den Einsatz eines Tablet-Computers vorsieht. Im Dezember 2016 kaufte sie das von ihrer Schule vorgegebene Tablet für 380 Euro. Im Februar 2017 beantragte sie die Erstattung der Kosten, was der Beklagte ablehnte.

Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten dazu verurteilt, der Klägerin 380 Euro als Härtefallmehrbedarf zu gewähren. Auf die vom SG zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Härtefallmehrbedarfs (§ 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch II – SGB II) seien nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen des § 73 SGB XII lägen nicht vor. Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Klägerin.

Das BSG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Kosten für das Tablet seien zu Recht nicht als Mehrbedarf berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen des § 21 Absatz 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung für einen Härtefallmehrbedarf lägen nicht vor. Bei den Kosten für den Kauf des Tablets handele es sich jedenfalls nicht um einen laufenden Bedarf. Der Bedarf sei vielmehr nur einmalig im Zeitpunkt des Kaufs des Tablets entstanden. Die von der Klägerin postulierte analoge Anwendung des § 21 Absatz 6 SGB II komme nicht in Betracht.

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2021, B 4 AS 88/20 R

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