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Rechtsanwalt: Mit Eilantrag auf Impfung im Impfzentrum gescheitert

18.05.2021

Ein Rechtsanwalt, der in Düsseldorf wohnhaft ist und dort eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, kann derzeit von der Stadt Düsseldorf nicht verlangen, im Impfzentrum gegen das Corona-Virus geimpft zu werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit einen Eilantrag des Rechtsanwalts abgelehnt.

Der Rechtsanwalt hatte über die Terminvermittlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein einen Impftermin im Impfzentrum erhalten und bei Gericht beantragt, die Impfung auch verabreicht zu bekommen. Er befürchtet, im Impfzentrum zurückgewiesen zu werden, da er – anders als etwa Richter, Staatsanwälte und Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden – nicht zum begünstigten Personenkreis des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2021 gehört.

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt, weil der Antragsteller seiner Meinung nach keinen entsprechenden Anspruch hat. Offen gelassen hat das Gericht, ob gerichtliche Hilfe überhaupt erforderlich ist, nachdem die Impfstoffe von Astra Zeneca und Johnson & Johnson inzwischen von der Priorisierung ausgenommen sind. Auch hat das VG nicht darüber entschieden, ob die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nr. 4 b) Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) für den Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität insgesamt vorliegen, ob nämlich der Antragsteller "in besonders relevanter Position in der Rechtspflege tätig" ist. Denn der Rechtsanwalt habe hierzu nichts vorgetragen.

Weil die Vorschriften der CoronaImpfV einen Anspruch nur "im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe" vermittelten (§ 1 Abs. 1 CoronaImpfV) und weiterhin ein Mangel an Impfstoff bestehe, komme der Exekutive eine Einschätzungsprärogative und ein Ermessensspielraum bei der Durchführung der Impfung zu. Im Eilverfahren sei es nicht zu beanstanden, wenn eine Feinsteuerung dergestalt erfolge, dass die in § 4 Absatz 1 Nr. 4 CoronaImpfV genannten Berufsgruppen nacheinander zur Impfung aufgerufen würden. Ansprüche auf Teilhabe aus Grundrechten könnten sich ebenfalls nur im Rahmen der Verfügbarkeit ergeben.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhoben werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2021, 7 L 1038/21, nicht rechtskräftig

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