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Nutzer von sozialen Netzwerken: Erhalten mehr Rechte

29.06.2021

Mit dem Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), das am 28.06.2021 in Kraft getreten ist, werden die Rechte der Nutzer sozialer Netzwerke gestärkt.

Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, ist mit dem Gesetz nun ausdrücklich klargestellt, dass es Nutzern auf einfache Weise möglich sein muss, einem sozialen Netzwerk Hinweise auf rechtswidrige Inhalte zu übermitteln. Entsprechende Meldewege müssten leicht auffindbar und für jeden einfach zu bedienen sein – und zwar direkt vom Inhalt aus, der dem sozialen Netzwerk als rechtswidrig gemeldet werden soll.

Soziale Netzwerke seien künftig zudem dazu verpflichtet, auf Antrag betroffener Nutzer ihre Entscheidungen über die Löschung oder Beibehaltung eines Inhalts zu überprüfen. Diese Regelung greife erst ab dem 01.10.2021, um den sozialen Netzwerken ausreichend Vorbereitungszeit zu geben, dieses Verfahren einzurichten, so das Bundesjustizministerium

Weiter werde im NetzDG klargestellt, dass an die bereits vorgeschriebenen Zustellungsbevollmächtigten auch Schriftstücke bei Wiederherstellungsklagen zugestellt werden können, also bei Nutzer-Klagen auf Wiederherstellung eines gelöschten Beitrags. Durch die Änderung wird laut Ministerium der Schutz gegen unberechtigte Löschungen und Account-Sperrungen verbessert.

Mithilfe privater Schlichtungsstellen könnten Streitigkeiten zwischen Nutzern und sozialen Netzwerken auch außergerichtlich beigelegt werden. Dadurch könnten Streitfragen häufig schneller und für die Beteiligten mit weniger Kosten geklärt werden, erläutert das Bundesjustizministerium. Das Gesetz regele die Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Schlichtungsstellen. Für Videosharing-Plattformen mit Sitz in Deutschland solle eine behördliche Schlichtungsstelle geschaffen werden. Das sehe die EU-Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste vor.

Wer Ziel von Beleidigungen oder Bedrohungen wird, könne ab sofort Auskunftsansprüche gegenüber sozialen Netzwerken leichter gerichtlich durchsetzen. Das bislang zweistufige Verfahren werde auf eine Entscheidung beschränkt: Das Gericht, das über die Zulässigkeit der Herausgabe von Nutzerdaten entscheidet, könne zugleich auch die Herausgabe dieser Daten – wie des Namens eines Nutzers – anordnen.

Bundesjustizministerium, PM vom 28.06.2021

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