Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Mehrwertsteuer-Reform der EU: Erleichter...

Mehrwertsteuer-Reform der EU: Erleichtert Online-Einkäufe

30.06.2021

Zum 01.07.2021 treten die neuen Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in Kraft. Sie gewährleisten nach Angaben der Europäischen Kommission einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, vereinfachen den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und schaffen eine transparentere Preisgestaltung und Auswahl für Verbraucher.

Das Mehrwertsteuersystem der EU sei zuletzt 1993 aktualisiert worden, führt die Kommission aus. Es habe mit dem zunehmenden elektronischen Handel, der den Einzelhandel in den letzten Jahren drastisch verändert hat, nicht Schritt halten können. Die Coronakrise habe den Boom im Online-Einzelhandel noch weiter beschleunigt und erneut gezeigt, dass das System dahin gehend reformiert werden muss, dass die auf Online-Verkäufe fällige Mehrwertsteuer an das Land des Verbrauchers geht. Die neuen Vorschriften sollen Käufern und Händlern das Leben erleichtern. Sie beträfen Online-Verkäufer und -Marktplätze/Plattformen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, Postbetreiber und Kurierdienste, Zoll- und Steuerbehörden sowie Verbraucher/innen.

Ab dem 01.07.2021 werde die Art und Weise, wie die Mehrwertsteuer auf Online-Verkäufe erhoben wird, geändert – unabhängig davon, ob die Verbraucher bei Händlern innerhalb oder außerhalb der EU Käufe tätigen, so die Kommission. Nach dem aktuellen System seien Waren, die von Nicht-EU-Unternehmen im Wert von weniger als 22 Euro in die EU eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer befreit. Ab dem 01.07.2021 werde diese Mehrwertsteuerbefreiung aufgehoben. Die Mehrwertsteuer werde damit künftig auf alle Waren erhoben, die in die EU eingeführt werden. Genauso sei es bereits für Waren, die von EU-Unternehmen verkauft werden. Studien und Erfahrungen haben nach Angaben der Kommission gezeigt, dass die Regelung missbraucht wird: Skrupellose Verkäufer außerhalb der EU kennzeichneten Warenlieferungen, zum Beispiel Smartphones, falsch, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen. Diese Lücke ermögliche es diesen Unternehmen, ihre Wettbewerber in der EU zu unterbieten, und verursache den EU-Staatskassen Kosten in Höhe von schätzungsweise sieben Milliarden Euro pro Jahr, was wiederum die Steuerlast für andere Steuerzahler erhöhe.

Derzeit müssten Verkäufer im elektronischen Handel in jedem Mitgliedstaat, in dem sie einen bestimmten Mindestumsatz erzielen, über eine Mehrwertsteuerregistrierung verfügen. Allerdings seien diese Schwellenwerte von Land zu Land unterschiedlich hoch. Ab dem 01.07.2021 würden nun die unterschiedlichen Mindestumsätze durch einen gemeinsamen EU-Schwellenwert von 10.000 Euro ersetzt. Ab diesem Schwellenwert sei die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat zu entrichten, in den die Erzeugnisse geliefert werden. Um den Unternehmen das Leben und den Verkauf in andere Mitgliedstaaten zu erleichtern, könnten sich Online-Verkäufer nunmehr im elektronischen Portal "One Stop Shop" registrieren lassen. Dort könnten sie alle ihre Mehrwertsteuerpflichten für ihre Verkäufe in der gesamten EU wahrnehmen. Der Schwellenwert von 10.000 Euro gelte bereits seit 2019 für online verkaufte elektronische Dienstleistungen. So müssten sich die Unternehmen nicht mehr mit komplizierten Verfahren in anderen Ländern auseinandersetzen, sondern können sich in ihrem eigenen Mitgliedstaat und in ihrer eigenen Sprache registrieren lassen. Sobald er registriert ist, könne der Online-Einzelhändler die Mehrwertsteuer im "One Stop Shop" für alle seine Verkäufe in der EU über eine vierteljährliche Erklärung anmelden und abführen. Der "One Stop Shop" übernehme die Übermittlung der Mehrwertsteuer an den jeweiligen Mitgliedstaat.

Analog dazu werde die Einführung eines Import "One Stop Shop" Nicht-EU-Verkäufern eine einfache Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke in der EU ermöglichen und gewährleisten, dass der korrekte Mehrwertsteuerbetrag dem Mitgliedstaat zugeführt wird, in dem die Mehrwertsteuer letztendlich zu entrichten ist. Für die Verbraucher bedeutet dies laut Kommission mehr Transparenz: Bei Käufen von einem außerhalb der EU ansässigen Verkäufer oder einer Plattform, der/die im "One Stop Shop" registriert ist, sollte die Mehrwertsteuer im Verkaufspreis inbegriffen sein. Da die Mehrwertsteuer bereits entrichtet wurde, sei bei der Ankunft der Waren im Zielland demnach keine Nachzahlung an Zoll- oder Kurierdienste mehr nötig. Im Import "One Stop Shop" hätten sich bereits zahlreiche Nicht-EU-Unternehmen registriert, darunter auch die größten globalen Online-Marktplätze.

Europäische Kommission, PM vom 28.06.2021

Mit Freunden teilen