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Nicht reparierte Vorschäden am Pkw: Können Schadenersatzanspruch vollständig entfallen lassen

29.06.2021

Stellt sich nach einem Verkehrsunfall heraus, dass nicht alle geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug auf den Unfall zurückzuführen sind, kann dies zum Verlust des gesamten Schadenersatzanspruchs führen. Dies stellt das Landgericht (LG) Frankenthal heraus.

Eine Frau hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck des geparkten Autos stieß. Die Frau ließ daraufhin ein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten einholen. Die vom Privatgutachter ermittelten Reparaturkosten in Höhe von circa 5.000 Euro forderte sie nun von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte zwar fest, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen sein könnten. Es gebe jedoch, so der Sachverständige, auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Auch mache die Frau Schäden in Bereichen geltend, in denen es überhaupt keinen Anstoß gegeben habe. Der Sachverständige konnte somit sicher ausschließen, dass sämtliche Schäden auf dieses Unfallereignis zurückzuführen sind.

Damit stand für das Gericht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalls nicht – wie von der Frau behauptet – ordnungsgemäß repariert worden waren. In einer solchen Situation lasse sich, so das LG, nicht sicher feststellen, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden seien. Die Versicherung müsse damit nach dem Urteil auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 09.06.2021, 1 O 4/20, nicht rechtskräftig

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