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Mobilcom-Debitel: Muss durch unzulässige Entgelte erzielte Gewinne abführen

29.07.2021

Das Landgericht (LG) Kiel hat die mobilcom-debitel GmbH dazu verurteilt, rechtswidrig erzielte Gewinne von 72.728 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen. Die Gewinne hatte das Unternehmen nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) durch unzulässige Entgelte von Mobilfunk-Kunden erzielt, die Änderungen ihrer Anschrift oder Kontoverbindung per Brief statt online mitteilten. Gegen die Gebühren hat der vzbv eigenen Angaben zufolge bereits in einem Vorverfahren erfolgreich geklagt.

Mobilcom-debitel habe seine Mobilfunk-Kunden dazu verpflichtet, Änderungen ihrer Adresse und ihrer Kontoverbindung mitzuteilen. Die Mitteilung sei aber nur online kostenfrei möglich gewesen. Wer das Unternehmen per Brief, Telefon oder Fax informierte, habe für eine Adressänderung 0,99 Euro und für eine Änderung der Kontoverbindung 2,95 Euro zahlen müssen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein habe diese Gebühren bereits im Dezember 2019 für unzulässig erklärt und damit ein Urteil des LG Kiel bestätigt. Die Bearbeitung von Adress- und Kontenänderungen sei keine Sonderleistung für die Kunden, sondern liege im eigenen Interesse des Unternehmens. Dazu sei es zudem vertraglich und im Fall von Adressänderungen sogar gesetzlich verpflichtet.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass mobilcom-debitel vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen hat. Aufgrund der Rechtslage hätte sich dem Unternehmen spätestens nach der Abmahnung durch den vzbv der Eindruck geradezu aufdrängen müssen, dass die Gebühren unzulässig sind. Das Gericht erkannte laut vzbv den Anspruch des Verbands an, die seit Oktober 2017 mit den Gebühren erzielten Gewinne zugunsten des Bundeshaushalts abzuschöpfen und verurteilte das Unternehmen zur Offenlegung der Erträge. Eine Revision habe das OLG nicht zugelassen. Das Urteil sei rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmens abgewiesen hat.

Vor dem LG Kiel sei es in der zweiten Stufe des Gewinnabschöpfungsverfahrens nur noch um die Höhe des Betrags gegangen, den mobilcom-debitel zahlen muss. Das Unternehmen habe durch die unzulässigen Gebühren 72.728 Euro eingenommen – nach eigener Rechnung aber keinen Gewinn gemacht. Den Einnahmen stünden mehr als 200.000 Euro Kosten für einen externen Dienstleister gegenüber, an den alle nicht vollautomatisierten Kontakte übertragen worden seien. Zudem seien Druck- und Portokosten entstanden, weil Bestätigungsschreiben an Kunden versandt wurden, die per Brief über ihre Adress- oder Kontoänderung informiert hatten.

Das LG Kiel habe demgegenüber klargestellt, so der vzbv, dass solche allgemeinen Betriebskosten nicht von den abschöpfbaren Gewinnen abgezogen werden dürften. Das Unternehmen sei verpflichtet, Konto- und Adressänderungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten und tue dies aus eigenem Interesse. Der Aufwand dafür wäre auch ohne die Einnahmen aus den Gebühren entstanden. Das Gericht verurteilte mobilcom-debitel dazu, die vollen Einnahmen von 72.728 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mobilcom hat laut vzbv Berufung beim Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht eingelegt (2 U 32/21).

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 28.07.2021

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