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Betriebsschließungsversicherungen: Greifen nicht ein, wenn nur der Abnehmerkreis pandemiebedingt eingeschränkt ist

29.07.2021

Bereits mit Urteil vom 01.07.2021 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden, dass Betriebsschließungsversicherungen keinen Versicherungsschutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (8 U 5/21). In einem weiteren Urteil vom 08.07.2021 hat es jetzt betont, dass eine solche Versicherung auch nur dann eingreift, wenn der versicherte Betrieb tatsächlich aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird (8 U 61/21).

Im vorliegenden Fall betreibt der Kläger an dem in der Versicherung genannten Ort in Schneverdingen einen Partyservice. Er produziert dort Speisen und liefert diese an Kindertagesstätten, eine Gastronomie sowie in geringem Umfang an Privatkunden zu Hause. Durch Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 ordnete der Landkreis Heidekreis die Schließung unter anderem von Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr an. Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung waren Abhol- und Lieferdienste. Der Catering-Betrieb des Klägers unterfiel damit nicht der Anordnung. Aufgrund der Schließung anderer Betriebe brach die Nachfrage nach den von ihm angebotenen Produkte aber ein.

Die auf diesem Nachfrageeinbruch beruhenden Umsatzverluste werden laut OLG Celle von der Betriebsschließungsversicherung grundsätzlich ebenso wenig wie eine nur teilweise Schließung des Betriebes erfasst. Versichert sei nur die behördlich angeordnete Einstellung des Betriebs und nicht eine gegebenenfalls nur auf äußeren Umständen beruhende Umsatzeinbuße.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 08.07.2021, 8 U 61/21, nicht rechtskräftig

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