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Kindergeldbezug aufgrund inländischer Einkünfte: Einkommensteuerbescheid maßgeblich

30.07.2021

Ob der Anspruchsteller nach § 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde und deshalb nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Kindergeld beanspruchen kann, richtet sich nach dem Einkommensteuerbescheid, soweit dieser nicht auf falschen Angaben des Steuerpflichtigen beruht. Dies gilt laut Bundesfinanzhof (BFH) auch dann, wenn der Bescheid materiell-rechtliche Fehler aufweist.

Erzielt ein im Ausland wohnender Steuerpflichtiger aus der Verpachtung einer inländischen Immobilie oder eines inländischen Betriebs im Sinne des § 49 EStG inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung, so berechtige dies zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in denen das Pachtverhältnis besteht und für die eine Behandlung nach § 1 Absatz 3 EStG erfolgt, heißt es in dem Urteil weiter. Aktiver Tätigkeiten (zum Beispiel Instandhaltungsmaßnahmen) oder Zahlungseingängen in den jeweiligen Monaten bedürfe es dazu nicht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.03.2021, III R 11/20

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