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«Dschinghis Khan»: Rechte liegen bei Ralph Siegel

29.07.2021

Der bekannte Komponist und Musikproduzent Ralph Siegel, der das Projekt "Dschinghis Khan" ins Leben gerufen hat, hat die Rechte am Zeichen "Dschinghis Khan" im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen. Dies hat das Landgericht (LG) München I entschieden und damit dem langjährigen Sänger der gleichnamigen Band die Rechte an dem Zeichen aberkannt.

Anlässlich einer Teilnahme am Grand Prix d’Eurovision de la Chanson hatte Siegel das Projekt "Dschinghis Khan" ins Leben gerufen, für das er Lieder komponierte und die Zusammenstellung einer gleichnamigen Band organisierte. Der Beklagte war Mitglied und Leadsänger dieser Ursprungsformation, die mit den Titeln "Moskau" und "Dschinghis Khan" ihre größten Erfolge feierte.

2014 schied der Beklagte wegen Unstimmigkeiten aus der Formation aus. Er tritt seitdem selbst unter dem Namen "Dschinghis Khan" auf. Für längere Zeit störte sich der Kläger hieran nicht, zumal der Beklagte vorwiegend in Osteuropa auftrat. 2018 entschied sich der Kläger allerdings, anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt "Dschinghis Khan" wiederzubeleben und den Hit "Moskau" zum Fußball-Song zu entwickeln. Der Beklagte versuchte wiederum, unter Berufung auf eine Wort-/Bildmarke "Dschinghis Khan" Auftritte dieser neuen Formation des Klägers im deutschen Fernsehen zu verhindern.

Der Kläger meint, ihm stünden als Schöpfer des Projekts "Dschinghis Khan" sämtliche Rechte an entsprechenden Kennzeichen zu. Denn das gesamte Projekt sei, zumal es auf seine Idee zurückgehe und er sämtliche maßgeblichen Titel selbst komponiert habe, ausschließlich seine eigene Leistung. Auch sei er, der Kläger, selbst Urheber desjenigen Logos, das der Beklagte zur Eintragung gebracht habe.

Der Beklagte tritt dem entgegen. Er meint, der Kläger habe ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Nutzung des Bandnamens "Dschinghis Khan" gestattet. Auch habe es sich bei der Band "Dschinghis Khan" um eine Gruppe gehandelt, die über Jahre hinweg in weitgehend gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei der zudem auch die Bandmitglieder verschiedene Songs komponiert hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden.

Nach Auffassung des LG München I steht dem Kläger als maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts "Dschinghis Khan" ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu. Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe hätten nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden seien. In diesem Zusammenhang müsse den Besonderheiten der Musikbranche in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz könne auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte ausgegangen werden.

Landgericht München I, Urteil vom 27.07.2021, 33 O 6282/19, nicht rechtskräftig

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