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Corona-Rückholaktion: Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

30.07.2021

Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt geht in einer aktuellen Mitteilung der Frage nach, ob die Kosten, die Steuerzahlern für die vom Auswärtigen Amt zu Beginn der Corona-Pandemie Rückholaktionen entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

Infolge der Corona-Pandemie und der damit verbundenen weltweiten Reisebeschränkungen hätten im März 2020 zahlreiche deutsche Staatsbürger nicht ihren Rückflug nach Deutschland antreten können, erläutert der Steuerberaterverband. Im Rahmen der im März 2020 begonnenen Rückholaktion habe das Auswärtige Amt zahlreichen Reisenden einen Rücktransport in das Inland ermöglicht. Die zurückgeholten Personen seien grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet. Im Juni 2020 habe das Auswärtige Amt entsprechende Kostenbescheide erlassen, wonach circa 40 Prozent der Aufwendungen für die Rückholaktion zu ersetzen waren.

Steuerlich stellte sich laut Verband die Frage, ob der Kostenaufwand für den Rücktransport aus einem Urlaubsort als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) ansetzbar ist. Dies lehne die Finanzverwaltung ab, wenn die Auslandsreise als solche nicht zwangsläufig und damit nicht notwendig im Sinne des § 33 Absatz 2 EStG war. Kosten für den Rücktransport aus dem Urlaubsort würden folglich vom Kostenabzug ausgeschlossen, so der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Sofern der Rücktransport aus dem Ausland durch eine beruflich bedingte Auswärtstätigkeit veranlasst war, dürften die Rückholkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein, meint der Verband. Der Arbeitgeber könnte ebenso einen steuerfreien Reisekostenersatz nach Maßgabe von §§ 3 Nr. 13 beziehungsweise 16 EStG vornehmen.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 21.07.2021

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