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Staatliche Corona-Hilfen: Tarifermäßigung nach § 34 Absatz 1 EStG?

30.07.2021

Verstärkt wird gegenwärtig die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auf staatliche Corona-Hilfen gefordert. Wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt mitteilt, wird dabei darauf verwiesen, dass die Corona-Hilfen als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a) oder b) in Verbindung mit 34 Absatz 2 Nr. 2 EStG zu behandeln seien.

Indes habe die Finanzverwaltung die Forderung auf Anwendung der Fünftelungsregelung auf Corona-Hilfen abgelehnt. Bei den Corona-Hilfen handele es sich nicht um Entschädigungen, sondern um Zuschüsse nach Maßgabe von R 6.5 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012. Wegen des mitvorliegenden Eigeninteresses der öffentlichen Hand liege keine Entschädigung und damit auch kein Grund für die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Absatz 1 Sätze 1 und 2 EStG (Fünftelungsregelung) vor.

Unabhängig davon soll die Fünftelungsregelung laut Steuerberaterverband auch deshalb zu versagen sein, weil die staatliche Corona-Hilfe regelmäßig geringer ausfalle als die entgangenen Betriebseinnahmen und deshalb eine Ermäßigung des Steuersatzes nicht gerechtfertigt sei.

Nun bleibe abzuwarten, so der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, ob sich die Finanzgerichte dieser Argumentation anschließen werden.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 21.07.2021

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