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Steuer-News

Aktuelle Steuer-News aus der Steuerabteilung

Februar 2025

Aktuelles Steuerurteil

Mitgliedsbeiträge für Reha-Verein absetzbar, für das Fitnessstudio nicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. November 2024, Az. VI R 1/23 entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining ist.

Im konkreten Fall wurde einer Klägerin Wassergymnastik als Funktionstraining ärztlich verordnet. Sie wählte einen Reha-Verein, der die Kurse in einem Fitnessstudio durchführte. Für die Teilnahme waren drei separate Zahlungen erforderlich: ein Kostenbeitrag für das Funktionstraining, ein Mitgliedsbeitrag für den Reha-Verein und ein Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio. Das Finanzamt erkannte nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastungen an. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Der BFH bestätigte die Ablehnung des Finanzamts bezüglich der Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge. Begründet wurde dies damit, dass Fitnessstudio-Mitgliedschaften auch von gesunden Menschen zur Gesundheitserhaltung genutzt werden und die Wahl eines bestimmten Studios auf freiem Konsumverhalten beruht. Zudem ermöglichte die Mitgliedschaft im Fitnessstudio die Nutzung weiterer Angebote wie Schwimmbad und Sauna, die über das medizinisch indizierte Training hinausgingen.

Der BFH betonte, dass dies unabhängig davon gelte, ob die Klägerin diese zusätzlichen Angebote tatsächlich nutzte oder nicht.


Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Bis April 2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung

Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz beschlossen, vor dem 1. April 2025 keine Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen einzuleiten, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2023 mit Bilanzstichtag am 31. Dezember 2023 nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 2024 offenlegen. Diese Entscheidung berücksichtigt die anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Unternehmen.

Der Bund der Steuerzahler begrüßt diese faktische Fristverlängerung, da sie Steuerberatern mehr Flexibilität und Planungssicherheit bietet. Steuerberater sind nämlich durch die Nachwirkungen der Corona-Wirtschaftshilfen, Grundsteuererklärungen und damit verbundenen Zusatzaufgaben weiterhin stark belastet, was zu einem Arbeitsrückstand geführt hat.


Aktuelles Steuerrecht

Angabe vergessen – Kein grober Fehler des Steuerberaters in eigener Sache

Steuerbescheide können geändert werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, sofern dem Steuerzahler kein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Letztere liegt vor, wenn der Steuerzahler die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt hat, beispielsweise durch unvollständige Steuererklärungen. Ein Rechtsirrtum aufgrund mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften gilt in der Regel nicht als grobes Verschulden.

In einem vom FG Münster mit Urteil vom 30.10.2024, Az. 4 K 925/23 E, entschiedenen Fall hatte der Kläger, der als Steuerberater tätig ist, eine Rentenbeitragszahlung seiner Ehefrau versehentlich nicht in der Steuererklärung 2020 angegeben. Das Finanzamt argumentierte mit erhöhten Sorgfaltsanforderungen für Steuerberater. Das FG Münster sah jedoch kein grobes Verschulden, da es sich um ein bloßes mechanisches Versehen (Ablage des Belegs im falschen Ordner) handelte. Das Gericht berücksichtigte zudem die allgemeine Arbeitsüberlastung von Steuerberatern, insbesondere während der Corona-Pandemie. Auch der Ehefrau wurde kein grobes Verschulden angelastet, da sie die Steuerangelegenheiten ihrem fachkundigen Ehemann überlassen durfte. Das FG ließ daher eine Änderung des Steuerbescheids 2020 zu.

Steuertipp Februar 2025

Steuererklärung in Fremdsprache

Grundsätzlich ist die Amtssprache Deutsch. Wer daher bei einer deutschen Finanzbehörde Anträge oder Dokumente in einer Fremdsprache einreicht, muss mit der Aufforderung zur unverzüglichen Übersetzung rechnen. Diese Regelung betrifft eine breite Palette von Unterlagen, von einfachen Anträgen bis hin zu komplexen Finanzbelegen.

In bestimmten Situationen gehen die Anforderungen noch weiter. Die Behörden können eine beglaubigte Übersetzung oder sogar die Arbeit eines vereidigten Dolmetschers verlangen. Dies sei besonders bei rechtlich sensiblen oder finanziell bedeutsamen Dokumenten der Fall. Der Steuerzahler ist nämlich verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere bei ausländischen Sachverhalten. Übersetzungen sind daher zu erbringen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die geforderte Übersetzung nicht zeitnah vorgelegt wird. In solchen Fällen kann die Finanzbehörde selbst eine Übersetzung in Auftrag geben – auf Kosten des Antragstellers. Die Vergütung orientiert sich am Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, was eine angemessene Entlohnung für deren Dienste sicherstellt. Moderne Online-Tools machen es einfacher, die Steuererklärung auch ohne perfekte Deutschkenntnisse zu bewältigen. Einige Plattformen bieten inzwischen Benutzeroberflächen in Fremdsprachen an, was den Eingabeprozess erheblich vereinfacht.

Steuertermine Februar & März 2025

10.02. (13.02.) Umsatzsteuer Sondervorauszahlung 2025
10.02. (13.02.) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
17.02. Jahresmeldung für die Unfallversicherung 2024
17.02. Bis spätestens zu diesem Termin muss die Jahresmeldung zur Sozialversicherung 2024 an die Krankenkassen übermittelt werden
17.02. (20.02.) Gewerbesteuer (Vorauszahlung)
Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit)
24.02. (26.02.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.02. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
10.03. (13.03.) Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Einkommen- und Kirchensteuer (Vorauszahlung)
Körperschaftsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
25.03. (27.03.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.03. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer

* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. 

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.