November 2025
Aktuelles Steuerurteil
Pflegezusatzversicherung nur eingeschränkt steuerlich absetzbar
Beiträge zu privaten Pflegezusatzversicherungen sind steuerlich nicht unbegrenzt absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24. Juli 2025, Az. X R 10/20, entschieden. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können vollständig als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In der Regel werden lediglich vier Prozent dieser Basisbeiträge abgezogen, wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergibt.
Für freiwillige Zusatzversicherungen gilt das nicht. Der jährliche Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen beläuft sich auf 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige. In der Regel wird dieser Betrag bereits durch die Beiträge zur Basiskranken-versicherung ausgeschöpft. Vor allem private Zusatzversicherungen fallen nicht unter die vom Gesetzgeber zugelassene Überschreitung des Höchstbetrags. Der BFH betonte, dass der Gesetzgeber die Pflegeversicherung bewusst als Teilabsicherung ausgestaltet habe. Nicht gedeckte Kosten müssten durch eigene Mittel getragen werden. Eine Pflicht, private Pflegezusatzversicherungen steuerlich zu fördern, bestehe nicht.
Jedoch kritisiert der Bund der Steuerzahler, dass die meisten Pauschalen bzw. Höchstbeträge seit Jahren nicht angepasst wurden. Die letzte Anpassung hierzu erfolgte vor über 15 Jahren. Das ist ein unverhältnismäßig langer Zeitraum, der die Steuerzahler benachteiligt.
Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Vorsteuerabzug vor dem Übergang zur Regelbesteuerung
Das BMF hat mit dem Schreiben vom 10. November 2025 wichtige Regelungen zu umsatzsteuerbaren Leistungen getroffen, die den Vorsteuerabzug von Kleinunternehmern betreffen, die zur Regelbesteuerung optieren.
Wer aus der Kleinunternehmerregelung heraus in die reguläre Umsatzbesteuerung wechselt, kann die Vorsteuer für zuvor bezogene Leistungen weiterhin nicht abziehen, auch wenn diese erst nach dem Wechsel zum Erbringen von umsatzsteuerpflichtigen Geschäften genutzt werden. Voraus- oder Anzahlungsrechnungen sind ebenfalls betroffen – ein Vorsteuerabzug vor dem tatsächlichen Übergang ist ausgeschlossen. Kommt es zum Wechsel der Besteuerungsform, gilt dies als Änderung der steuerlichen Verhältnisse. Vorsteuerbeträge können dann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich zu Gunsten des Unternehmers berichtigt werden – sofern die festgesetzten Bagatellgrenzen überschritten werden. Kehrt der Unternehmer zurück zur Kleinunternehmerregelung, sind entsprechende Vorsteuerbeträge ebenfalls anzupassen, allerdings zu Lasten des Unternehmers: Bereits erfolgter Vorsteuerabzug muss berichtigt werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben und Grenzen erfüllt sind.
Aktuelles Steuerrecht
Grundfreibetrag zu niedrig – Einspruch und AdV unbegründet
Ein Steuerzahler beantragte im Rahmen eines Einspruchs gegen seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 die Aussetzung der Vollziehung.
Seine Begründung lautete, dass der im Einkommensteuertarif berücksichtigte Grundfreibetrag unter dem Bürgergeldniveau liege und daher verfassungswidrig sei. Er begehrte Rechtschutz, da sonst das steuerliche Existenzminimum hinter der Sozialhilfe zurückbleibe. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da der Bescheid vorläufig, ein Einspruch somit unzulässig und zudem ein besonderes Aussetzungsinteresse nicht erkennbar sei. Daraufhin beantragte der Steuerzahler die AdV beim zuständigen Finanzgericht. Das FG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2025, Az. 1 V 1145/25 E, lehnte die AdV ebenfalls ab. Jedoch war der Einspruch laut FG trotz Vorläufigkeitsvermerks zulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis erst dann entfällt, wenn bereits ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags im Jahr 2023 wurde allerdings nicht Gegenstand der Entscheidung, da der Antragsteller kein besonderes berechtigtes Interesse an einer Aussetzung dargelegt hatte. Die Steuerbelastung war so gering, dass keine negativen Auswirkungen festgestellt werden konnten.
Damit war der Einspruch samt AdV unbegründet. Eine AdV ist nur dann erfolgreich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder eine unverhältnismäßige Härte vorliegt, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist. Der Grundfreibetrag bleibt dennoch im Fokus, da durch das Bürgergeld das einkommensteuerliche Existenzminimum unter dem sozialhilferechtlichen liegen könnte.
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Da das Finanzamt jedoch keine Revision eingelegt hat, ist das Urteil nun rechtskräftig.
Steuertipp November 2025
Steuerendspurt – Ausgaben sinnvoll planen
Arbeitnehmer können Ausgaben, die mit dem Beruf zusammenhängen, in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Es kann sich lohnen, bestimmte Anschaffungen noch in diesem Jahr zu tätigen oder erst im kommenden Jahr zu investieren, um Steuern zu sparen.
Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.230 Euro pro Jahr automatisch berücksichtigt. Liegen die berufsbedingten Kosten über diesem Betrag, können sie bei der Steuer noch zusätzlich berücksichtigt werden. Daher sollten Steuerzahler einen Kassensturz machen und prüfen, ob sie die Werbungskostenpauschale beispielsweise durch den Fahrtweg oder über die Homeoffice-Pauschale bereits ausgeschöpft haben. Dann kann es sich lohnen, neue Fachbücher, einen Laptop oder Büromaterial anzuschaffen. Wer hingegen im laufenden Jahr mit seinen Werbungskosten weit unter dem Pauschbetrag liegt und die Grenze nicht mehr erreicht, sollte mit der Investition bis ins kommende Jahr warten. Vielleicht wird dann der Werbungskostenpauschbetrag insgesamt überschritten. Nur dann lohnt es sich, weitere Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Der Kaufpreis von Computern und ähnlichen Geräten kann je nach Umfang der beruflichen Nutzung sofort als Werbungskosten angesetzt werden. Bei einer beruflichen Nutzung von über 90 Prozent gilt das für den gesamten Kaufpreis, bei einer Nutzung von 50 Prozent kann die Hälfte des Kaufpreises sofort abgezogen werden. Für andere Arbeitsmittel gilt eine Grenze von 800 Euro netto bzw. 952 Euro brutto, da die Umsatzsteuer für Arbeitnehmer als Anschaffungskosten gilt. Kostet das Arbeitsmittel mehr – beispielsweise ein höhenverstellbarer Schreibtisch mit einem Kaufpreis von 1.000 Euro –, muss es über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Steuertermine November/Dezember 2025
| 10.11. (13.11.) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung) |
| 17.11. (20.11.) |
Gewerbesteuer (Vorauszahlung) Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit) |
| 24.11. (26.11.) | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
| 25.11. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
| 10.12. (15.12) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Einkommen- und Kirchensteuer (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer (Vorauszahlung) Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung) |
| 15.12. | Spätester Antrag auf Verlustbescheinigung bei der Bank |
| 19.12. (23.12.)* | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
| 29.12. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.
** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.