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Steuer-News

Aktuelle Steuer-News aus der Steuerabteilung

Juli 2025

Aktuelles Steuerurteil

Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen bleiben umsatzsteuerbar

Nach dem Urteil des BFH vom 13. November 2024, Az. XI R 5/23, und der dazugehörigen Parallelentscheidung, Az. XI R 36/22, stellt der Bundesfinanzhof klar, dass eine umsatzsteuerliche Minderung der Bemessungsgrundlage für eine vereinbarte, aber nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung erst dann eintritt, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist und nicht bereits mit Entstehen des Rückzahlungsanspruchs.

Die monatlichen Gebühren stellen Teilleistungen dar, die oft im Voraus gezahlt werden und im Zeitpunkt der Vereinnahmung zur Entstehung der Steuer führen. Zudem entschied der BFH, dass das Einräumen kostenfreier Zusatzmonate für die Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit auch dann einen umsatzsteuerlich relevanten, verbrauchsfähigen Vorteil darstellt, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung zugrunde liegt. Der in der Regel für die Umsatzsteuerpflicht entscheidende Leistungsaustausch ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern nur nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der im Voraus gezahlten Mitgliedsgebühr und dem gewährten Vorteil der Zusatzmonate, den die Mitglieder während der coronabedingten Schließung des Studios erlangen. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es daher nicht auf das nationale Zivilrecht an.


Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Das BMF konkretisiert mit aktualisiertem Anwendungsschreiben vom 21. Mai 2025 die Voraussetzungen der Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen und legt fest, welche Baukosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen.

Dazu zählen insbesondere Kosten für die Herstellung des Gebäudes, jedoch nicht für Außenanlagen oder Luxusausstattungen. Auch zeitliche und nutzungsbezogene Voraussetzungen sowie Nachweispflichten werden konkret geregelt. Es können über einen Zeitraum von vier Jahren bis zu 20 Prozent der Herstellungskosten zusätzlich neben der normalen linearen Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Somit können Steuerzahler jährlich bis zu 5 Prozent für die steuerbegünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten neben der linearen Abschreibung ansetzen. Da durch die Sonderabschreibung keine Luxusneubauten gefördert werden sollen, gilt eine Baukostenobergrenze für den Zeitraum von 5.200 Euro pro Quadratmeter. Die Förderhöchstgrenze ist nun bei maximal 4.000 Euro pro Quadratmeter für den Förderungszeitraum bei Bauantrag nach dem 31. Dezember 2022 erreicht, zuvor lag diese nur bei 2.500 Euro. Die Förderhöchstgrenze ist jedoch kein Pauschbetrag. Liegen die tatsächlichen Kosten unter der Höchstgrenze, können nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Verlängert wurde zudem der Förderzeitraum um drei Jahre, sodass der Bauantrag nun erst vor dem 1. Oktober 2029 gestellt werden muss. Jedoch müssen die Gebäude die Kriterien eines Effizienzhauses 40 erfüllen.


Aktuelles Steuerrecht

Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an Säumniszuschlägen seit Zinsanstieg

Säumniszuschläge sind gesetzlich festgelegte Zuschläge, die entstehen, wenn Steuerzahler ihre fälligen Steuern nicht fristgerecht bezahlen. Gemäß der Abgabenordnung wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des rückständigen Steuerbetrags fällig.

Dies entspricht einer jährlichen Belastung von 12 Prozent. Diese Regelung dient sowohl als Druckmittel zur pünktlichen Zahlung als auch als Ausgleich für den Zinsverlust der Staatskasse. In der Vergangenheit wurden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge geäußert, insbesondere während der Niedrigzinsphase. Mit dem Beginn des Ukraine-Kriegs im Februar 2022 setzte jedoch ein deutlicher und nachhaltiger Anstieg der Marktzinsen ein. In seinem Beschluss vom 21. März 2025, X B 21/25 (AdV), hat der BFH festgestellt, dass seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen und diese wieder als verfassungsgemäß gelten.

Für Zeiträume vor März 2022 bleibt die Frage der Verfassungsmäßigkeit jedoch weiterhin offen. Es empfiehlt sich für betroffene Steuerzahler, zu prüfen, ob für frühere Zeiträume noch Rechtsmittel gegen entsprechende Bescheide eingelegt werden können.

Steuertipp Juli 2025

Arbeiten statt Ferien – Was ist mit der Steuer?

Viele Auszubildende und Schüler nutzen die unterrichtsfreie Zeit, um sich etwas dazuzuverdienen. Doch viele wissen nicht: Auch Ferienjobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. Meist fällt jedoch keine Einkommensteuer an, da das Jahreseinkommen von Schülern und Studierenden oft unter dem sogenannten Grundfreibetrag liegt.

Für 2025 beträgt dieser 12.096 Euro. Durch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro bleiben sogar Einnahmen über den Grundfreibetrag hinaus von der Steuer verschont. Aber nicht jeder Nebenjob wird gleichbehandelt. Über das sogenannte ELStAM-Verfahren werden die Steuerklasse sowie Freibeträge hinterlegt und dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt. Ein Minijob mit bis zu 556 Euro im Monat wird meist pauschal mit zwei Prozent versteuert und ist dann nicht weiter relevant für das Finanzamt. Überschreitet das Einkommen die Minijob-Grenze, sind Steuer- und Sozialabgaben zu berücksichtigen. Dann gilt der Midijob als eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland, bei der das monatliche Einkommen zwischen 556,01 und 2.000 Euro liegt. Es ist eine Art Übergangsform zwischen einem Minijob und einer regulären Vollzeitbeschäftigung. Dadurch reduziert sich das Gehalt automatisch durch Lohnsteuer und verschiedene Sozialabgaben. Durch eine Steuererklärung kann jedoch eventuell zu viel gezahlte Steuer zurückgeholt werden, wenn die Summe der Einkünfte abzüglich weiterer Posten wie den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung unter dem Grundfreibetrag bleibt. Eine weitere Möglichkeit besteht in der pauschalen Versteuerung des Ferienjobs mit 25 Prozent, wenn Schüler bei dem Arbeitgeber gelegentlich, aber nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt sind. Zudem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Die Beschäftigung des Schülers darf höchstens 18 zusammenhängende Tage dauern und der durchschnittliche Tageslohn darf 150 Euro sowie der Stundenlohn 19 Euro nicht überschreiten. Je nach Arbeitsumfang und Höhe der Einnahmen sollte geprüft werden, welche Variante am günstigsten ist.

Steuertermine Juli/August 2025

10.07. (14.07) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszahlung)
25.07. (29.07) * Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.07. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
31.07. Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2024
Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2024
Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung 2024
Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung 2024
(bei Abgabefrist durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rechtsanwalt verlängert sich die Frist für die Erklärungen für 2024 auf den 30.04.2026)
11.08. (14.08) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
15.08. (18.08.) Gewerbesteuer (Vorauszahlung)
18.08. (21.08.) Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit)
25.08. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
25.08. (27.08.) * Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)

* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. 

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.