Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Steuer-News

Aktuelle Steuer-News aus der Steuerabteilung

Juli 2025

Aktuelles Steuerurteil

Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen bleiben umsatzsteuerbar

Nach dem Urteil des BFH vom 13. November 2024, Az. XI R 5/23, und der dazugehörigen Parallelentscheidung, Az. XI R 36/22, stellt der Bundesfinanzhof klar, dass eine umsatzsteuerliche Minderung der Bemessungsgrundlage für eine vereinbarte, aber nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung erst dann eintritt, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist und nicht bereits mit Entstehen des Rückzahlungsanspruchs.

Die monatlichen Gebühren stellen Teilleistungen dar, die oft im Voraus gezahlt werden und im Zeitpunkt der Vereinnahmung zur Entstehung der Steuer führen. Zudem entschied der BFH, dass das Einräumen kostenfreier Zusatzmonate für die Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit auch dann einen umsatzsteuerlich relevanten, verbrauchsfähigen Vorteil darstellt, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung zugrunde liegt. Der in der Regel für die Umsatzsteuerpflicht entscheidende Leistungsaustausch ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern nur nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der im Voraus gezahlten Mitgliedsgebühr und dem gewährten Vorteil der Zusatzmonate, den die Mitglieder während der coronabedingten Schließung des Studios erlangen. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es daher nicht auf das nationale Zivilrecht an.


Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Das BMF konkretisiert mit aktualisiertem Anwendungsschreiben vom 21. Mai 2025 die Voraussetzungen der Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen und legt fest, welche Baukosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen.

Dazu zählen insbesondere Kosten für die Herstellung des Gebäudes, jedoch nicht für Außenanlagen oder Luxusausstattungen. Die Gebäude müssen dabei die Kriterien eines Effizienzhauses 40 erfüllen. Darüber hinaus werden zeitliche und nutzungsbezogene Voraussetzungen sowie Nachweispflichten konkret geregelt. Da durch die Sonderabschreibung keine Luxusneubauten gefördert werden sollen, gilt für den Förderzeitraum eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Verlängert wurde der Förderzeitraum zudem um drei Jahre, bis zum 30. September 2029. Die Förderhöchstgrenze bzw. Bemessungsgrundlage für die begünstigte Abschreibung liegt dabei bei 4.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche bei einem Bauantrag nach dem 31. Dezember 2022. Zuvor lag diese nur bei 2.500 Euro. Die Förderhöchstgrenze ist jedoch kein Pauschbetrag. Liegen die tatsächlichen Kosten darunter, können nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Sind die Baukosten förderfähig, können Steuerzahler jährlich 5 Prozent und damit über einen Zeitraum von vier Jahren 20 Prozent der steuerbegünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich neben der normalen linearen Abschreibung steuerlich geltend machen. 


Aktuelles Steuerrecht

Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an Säumniszuschlägen seit Zinsanstieg

Säumniszuschläge sind gesetzlich festgelegte Zuschläge, die entstehen, wenn Steuerzahler ihre fälligen Steuern nicht fristgerecht bezahlen. Gemäß der Abgabenordnung wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des rückständigen Steuerbetrags fällig.

Dies entspricht einer jährlichen Belastung von 12 Prozent. Diese Regelung dient sowohl als Druckmittel zur pünktlichen Zahlung als auch als Ausgleich für den Zinsverlust der Staatskasse. In der Vergangenheit wurden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge geäußert, insbesondere während der Niedrigzinsphase. Mit dem Beginn des Ukraine-Kriegs im Februar 2022 setzte jedoch ein deutlicher und nachhaltiger Anstieg der Marktzinsen ein. In seinem Beschluss vom 21. März 2025, X B 21/25 (AdV), hat der BFH festgestellt, dass seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen und diese wieder als verfassungsgemäß gelten.

Für Zeiträume vor März 2022 bleibt die Frage der Verfassungsmäßigkeit jedoch weiterhin offen. Es empfiehlt sich für betroffene Steuerzahler, zu prüfen, ob für frühere Zeiträume noch Rechtsmittel gegen entsprechende Bescheide eingelegt werden können.

Steuertipp Juli 2025

Arbeiten statt Ferien – Was ist mit der Steuer?

Viele Schüler nutzen die unterrichtsfreie Zeit, um sich mit einem Ferienjob das Taschengeld aufzubessern. Aber auch Ferienjobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. In der Praxis fällt jedoch meist keine Einkommensteuer an, weil das Jahreseinkommen von Schülern häufig unter dem sogenannten Grundfreibetrag bleibt (12.096 Euro für das Jahr 2025).

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Nebenjob steuerlich behandelt wird. Zunächst ist es jedoch wichtig, die Vorschriften und Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes zu beachten. Je nach Stundenlohn – es besteht kein Anspruch auf Mindestlohn – fällt der zeitliche Arbeitsumfang unterschiedlich aus. Bei einem Verdienst von bis zu 556 Euro im Monat handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, die über die Minijob-Zentrale angemeldet und pauschal mit zwei Prozent versteuert werden kann. Dann spielen die Einnahmen für das Finanzamt keine Rolle mehr. Wird der Minijob nicht pauschal versteuert und hat der Arbeitgeber die entsprechenden Daten wie die Steuer-ID, werden Schüler meist in die Lohnsteuerklasse I eingestuft. Es werden dann keine Steuern einbehalten, da der Verdienst zu niedrig ist. Auch besteht keine Steuererklärungspflicht, es sei denn, der Schüler hat weitere Einkünfte, z. B. aus Vermietung. Werden dem Arbeitgeber die Daten (ELStAM) nicht mitgeteilt oder liegt eine Zweitbeschäftigung vor, muss er die Lohnsteuer grundsätzlich nach Steuerklasse VI abrechnen. Dann fällt bereits bei geringen Löhnen Lohnsteuer an. Darüber hinaus können kurzfristige Ferienjobs, bei denen Schüler mehr als 556 Euro im Monat verdienen, pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Diese Pauschalsteuer übernimmt der Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob nur gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend ausgeübt wird. Es sind maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage und ein durchschnittlicher Tagesverdienst von 150 Euro erlaubt. Schüler, die mehr verdienen oder länger arbeiten, müssen unter Umständen Steuern zahlen. Sie können sich aber die einbehaltenen Steuern bei einem Einkommen unter dem Grundfreibetrag über eine freiwillige Steuererklärung erstatten lassen. Zu beachten ist neben der Steuer auch die Sozialversicherungspflicht. Für Schüler, die in den Ferien mehr als 556 Euro verdienen, greift meist die kurzfristige Beschäftigung, die sozialversicherungsfrei bleibt, solange sie nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Jahr dauert und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Steuertermine Juli/August 2025

10.07. (14.07) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszahlung)
25.07. (29.07) * Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.07. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
31.07. Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2024
Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2024
Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung 2024
Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung 2024
(bei Abgabefrist durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rechtsanwalt verlängert sich die Frist für die Erklärungen für 2024 auf den 30.04.2026)
11.08. (14.08) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
15.08. (18.08.) Gewerbesteuer (Vorauszahlung)
18.08. (21.08.) Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit)
25.08. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
25.08. (27.08.) * Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)

* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. 

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.