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Steuertipp: Gewerbesteuer - Ein DJ kann auch ein Künstler sein

11.10.2021

Spielt ein Discjockey Musik bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen und tritt er (gelegentlich) in Clubs auf, so darf das Finanzamt seinen Gewinn nicht als gewerblich einstufen und Gewerbesteuer berechnen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der DJ belegt, dass seine Tätigkeit „unter Würdigung der Gesamtumstände“ künstlerisch ist. Spielt er die Musik nicht lediglich ab, sondern gibt er den Liedern durch Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer als „Instrumente“ andere Beats und Effekte, so verleihe er den Songs durch diese „Vermischung und Bearbeitung“ einen neuen Charakter - und er führe sie in einem eigenen Stil auf. Damit liefere er eine eigenschöpferische Leistung. (FG Düsseldorf, 11 K 2430/18) - vom 12.08.2021

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