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Steuertipp: Entfällt der "Grenzgänger-Status", werden Steuern in der Schweiz fällig

06.04.2023

Lebt ein Mann mit seiner Familie in der Bundesrepublik, arbeitet er die Woche über in der Schweiz (und zwar 45,5 Stunden, jeweils von 6 Uhr bis 16.00 Uhr), wobei er von montags bis freitags in einer kleinen Wohnung am Arbeitsort lebt (der rund anderthalb Stunden Autofahrt entfernt ist), so gilt er nicht mehr als "Grenzgänger" im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland. Das hat zur Folge, dass er seine Einkünfte, die er von einem Arbeitgeber bezieht, der in der Schweiz ansässig ist, auch dort zu versteuern hat. Die Grenzgängereigenschaft entfällt, falls ein Arbeitnehmer "bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund der Arbeitsausführung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt". Das sah das Gericht hier als gegeben an. (FG Baden-Württemberg, 12 K 623/22) – vom 23.11.2022

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