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Steuertipp: Ein Garten gehört nicht zu einem Architektenbüro

11.04.2023

In den Betriebsaufgabegewinn eines Selbstständigen ist ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender Kaufpreis nicht einzubeziehen. Hier hatte ein Architekt ein Gebäude als Einfamilienhaus mit Architekturbüro genutzt und eine Wohnung vermietet. Einen Garten gab es im Rahmen des insgesamt rund 340 Quadratmeter umfassenden Anwesens auch. Der Architekt verkaufte das Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 850.000 Euro, und das Finanzamt nahm bei der Ermittlung des Aufgabegewinns aus der Veräußerung keinen Abzug für den auf den Garten entfallenden Preis vor - zu Unrecht. Der Betrag für den Garten (hier knapp 100.000 €) sei nicht als Veräußerungspreis für die Büroflächen zu berücksichtigen. Der Garten stehe in keinem Zusammenhang zum Büro. (FG Münster, 2 K 3203/19 E) - vom 18.10.2022

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