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Steuertipp: Bei Leiharbeitsverhältnissen gibt es in der Regel nichts «Dauerhaftes»

18.11.2022

Leiharbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, müssen auch dann nicht nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (in Höhe von 30 Cent für die einfache Strecke) geltend machen, sondern können die Fahrtkosten in voller Höhe abziehen. Dass das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Kunden (dem Entleiher des Arbeitnehmers) eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat, sei unerheblich. Maßgeblich sind ausschließlich die arbeitsrechtlichen Festlegungen zwischen Verleiher und Arbeitnehmer. Und besteht da der Einsatz beim Entleiher aus wiederholten, aber befristeten Einsätzen, so fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung. (BFH, VI R 32/20) - vom 12.05.2022

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