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Rechtstipp: Verbraucherrecht - Möbelhauskundin muss Nachbesserung ermöglichen

21.11.2022

Hat sich eine Frau unter anderem ein Bett und einen Schrank gekauft und vom Möbelhaus liefern lassen, und hat sie knapp die Hälfte des Preises als Anzahlung bezahlt (die andere Hälfte sollte nach der Lieferung beglichen werden), so kann sie das weitere Geld nicht dauerhaft zurückhalten, wenn sich die Ware beim Auspacken als mangelhaft darstellt (hier war das Bett verkratzt und verschmutzt und der Schrank gebrochen). Verweist sie die Monteure bei einem ersten Termin der Wohnung, weil die - laut Kundin "unverschämten" Mitarbeiter des Möbelhauses vor dem geplanten Austausch darauf hingewiesen hatten, die Restzahlung mitzunehmen, wenn die Möbel stehen und platzt auch ein zweiter und dritter Termin, weil die Möbelpacker keinen Zugang zur Wohnung erhielten, so muss die Frau dennoch die Restzahlung tätigen. Sie kann nicht argumentieren, sie habe an den Möbeln "kein Interesse mehr". Die Frau hat ihre "Mitwirkungspflicht im Rahmen der Nacherfüllung verletzt". (AmG München, 112 C 10509/20)

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