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Rechtstipp: Mietrecht - War ein Wasseranschluss 50 Jahre da, darf er nicht einfach entfernt werden
Gehörte es im Rahmen eines Mietverhältnisses in den neuen Bundesländern bis zu Wiedervereinigung zur üblichen Gepflogenheit, dass zur Bewirtschaftung eines Gartens ein Außenwasseranschluss genutzt werden durfte, so darf der Vermieter einen solchen nicht eigenmächtig entfernen. In dem konkreten Fall ging es um eine Mieterin, die seit dem Jahr 1977 eine Wohnung in Dresden gemietet hat, wobei zur Nutzung des Gartens auch die Bewässerung über einen Außenwasseranschluss geduldet war – aber nicht mietvertraglich geregelt. Lässt der Vermieter den Anschluss nach mehr als 50 Jahren entfernen, so handelt er rechtswidrig. Er ist zur Instandhaltung des Anschlusses verpflichtet - und muss ihn wieder herstellen. Denn die Nutzung des Wasserhahns gehört hier zur „vertragsgemäßen Nutzung“ des Gartens. Das gelte auch dann, wenn es keine ausdrückliche Regelung dazu gibt. (BGH, VIII ZR 38/20)