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«Zündstoff» Heu: Richtig zu lagern und zu kontrollieren

27.11.2020

Heu kann sich leicht selbst entzünden – insbesondere, wenn es falsch gelagert und nicht ständig kontrolliert wird. Hierauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hin. Eine falsche Lagerung und unzureichende Kontrolle könne deswegen die Ansprüche eines Landwirts aus einer Versicherung schmälern, wenn das Heu sich selbst entzündet und einen Brand auslöst.

Im Juli 2014 kam es in der Halle eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einem Brand, bei dem die gesamte Ernte zerstört wurde und ein Schaden in Höhe von rund 445.000 Euro entstand. Der Landwirt unterhielt eine Landwirtschaftbetriebs-Versicherung. Diese zahlte für seinen Verlust rund 355.000 Euro, lehnte aber die Zahlung der restlichen rund 90.000 Euro mit der Begründung ab, dass der Landwirt seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht nachgekommen sei.

Die Klage des Landwirts auf Zahlung des Restbetrags war in erster Instanz erfolglos (Landgericht Braunschweig, Urteil vom 16.04.2019, 7 O 249/17). Das OLG hat darauf hingewiesen, dass die hiergegen eingelegte Berufung des Landwirts ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die Versicherung sei zu einer 20prozentigen Leistungskürzung berechtigt, weil der Landwirt seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag grob fahrlässig verletzt habe. Die Versicherungsbestimmungen hätten vorgesehen, dass das getrocknete Erntegut ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes Messgerät, etwa einer Heumesssonde, auf Selbstentzündung hin überprüft werden müsse. Heustapel seien so anzulegen, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden könne.

So habe der Landwirt die über 3.000 Heuballen aber nicht gelagert. Bei ihm seien nur die obersten Ballen der "Heutürme" erreichbar gewesen; die unteren Schichten hätten weder eingesehen noch mit einer Messlanze kontrolliert werden können.

Diese fehlerhafte Lagerung und mangelnde Kontrolle seien ursächlich für den Brand, hält das OLG fest. Die Feststellungen des LG, dass das Heu sich selbst entzündet habe, seien nicht zu beanstanden. Die Selbstentzündung von Heu sei, wie der im Verfahren hinzugezogene Sachverständige erläutert habe, die häufigste biologische Brandursache und möglich, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt im Erntegut und Mikroorganismen wie Pilzen und Bakterien sowie eine starke Verdichtung beziehungsweise Pressung des Heus vorlägen. Aus diesem Grund seien regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen auch nach der Einlagerung erforderlich.

Das OLG weist darauf hin, dass die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsvertrages wirksam seien. Sie benachteiligten den Landwirt nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Klausel zur Lagerung und Kontrolle des Ernteguts verringere wirksam die Gefahr einer Selbstentzündung. Dies liege auch im Interesse des Versicherungsnehmers.

Der Landwirt habe auf den Hinweis des OLG seine Berufung zurückgenommen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 29.09.2020, 11 U 68/19

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