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Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG: Basiszins zur Berechnung veröffentlicht

14.01.2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben den Basiszins zum 04.01.2021 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2021 gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) erforderlich ist.

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds habe als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nr. 2 InvStG), erläutert das BMF. Die Vorabpauschale für 2021 gelte gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 03.01.2022 – zugeflossen. Sie sei unter Anwendung des Basiszinses vom 04.01.2021 zu ermitteln. Der Basiszins sei gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei sei auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF müsse den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Dementsprechend gebe es nun gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank habe hierfür auf den 04.01.2021 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von -0,45 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet. Aufgrund des negativen Basiszinses werde keine Vorabpauschale erhoben. Die Vorabpauschale sei der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag aufgrund des negativen Basiszinses negativ ist, sei eine Unterschreitung des Basisertrages nicht möglich.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.01.2021, IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :004

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