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Körperschaftsteuerliche Organschaft: Finanzielle Eingliederung nur bei qualifizierter Stimmenmehrheit des Organträgers

14.01.2021

Eine finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war zu entscheiden, ob in den Jahren 2014 bis 2016 eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand. Die "Organträgerin" war zu circa 80 Prozent an der "Organgesellschaft" beteiligt. Aufgrund der Satzung der "Organgesellschaft" war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 Prozent der Stimmen zu fassen.

Das Finanzamt verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft. Diese Auffassung hat nun das FG bestätigt und die Klage der beiden betroffenen Gesellschaften abgewiesen.

Das FG bejahte die Zulässigkeit der Klage, weil bei einem Streit über das Bestehen einer Organschaft sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft klagebefugt sei. Das Bestehen einer Organschaft lehnten die Richter hingegen ab. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen müsse, sei auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen. Im Streitfall habe die "Organträgerin" ihren Willen nicht allein durchsetzen können, weil sie nicht über die in der Satzung der "Organgesellschaft" geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügt habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision wurde von den Klägerinnen eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 50/20 anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2020, 6 K 3291/19 F, nicht rechtskräftig

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