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Vollständig geimpfte Reiserückkehrer aus Risikogebiet: Müssen sich keiner Quarantäne unterziehen

23.04.2021

Vollständig geimpfte Reiserückkehrer aus einem nur als "Risikogebiet" qualifizierten Land müssen sich nicht der zehntägigen häuslichen Quarantäne unterziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main entschieden und die Stadt Frankfurt am Main im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu dulden, dass die Antragsteller nach einem Aufenthalt in Dubai ab dem Tag ihrer Einreise in das Land Hessen nicht in häuslicher Quarantäne verbleiben müssen.

Die Antragsteller reisten am 16.04.2021 aus Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) kommend auf dem Luftweg nach Frankfurt am Main ein. Ausweislich der vorgelegten Impfpässe sind sie zwei Mal gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft. Seit dem Tag der letzten Impfung sind bereits zwei Wochen vergangen. Sie wenden sich mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren gegen die infektionsschutzrechtliche Anordnung ihrer Absonderung (häusliche Quarantäne).

Die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main, verneint schon das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Eilantrag. Das VG hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes festgestellt, dass die Antragsteller sich nicht nach der Corona-Quarantäneverordnung in der zuletzt gültigen Fassung vom 12.04.2021 in Quarantäne begeben müssen.

Die betreffende Vorschrift der Corona-Quarantäneverordnung war im Wesentlichen damit begründet worden, dass ein möglicher Infektionseintrag aus dem Ausland in jedem Fall die infektiologische Gefahrenlage im Inland erhöhe, auch wenn diese sich schon auf einem hohen Niveau befinde. Es gebe Erkenntnisse über Varianten des SARS-CoV-2-Virus, die auf eine erhöhte Übertragbarkeit und schwerere Krankheitsverläufe hindeuteten. Ein rasanter Anstieg der Virusvariante B.1.1.7 sei in Deutschland zu verzeichnen. Insoweit erfordere der jetzige Erkenntnisstand ein vorsorgliches Handeln, weil eine Verbreitung des Virus mit einem höheren Ansteckungspotenzial zu einer Verschärfung der pandemischen Lage führen könnte.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat das VG zunächst festgestellt, dass die Antragsteller in ihren Personen nicht unter Befreiungstatbestände der Corona-Quarantäneverordnung fielen. Die in Bezug genommene Coronavirus-Einreiseverordnung in der gültigen Fassung differenziere zwischen "Hochinzidenzgebieten", "Virusvarianten-Gebieten" und "Risikogebieten". Die Vereinigten Arabischen Emirate zählten seit dem 18.04.2021 nur noch zu den so genannten Risikogebieten.

Hiervon ausgehend kommt das VG zu dem Ergebnis, dass eine Quarantäneanordnung von Ein- und Rückreisenden aus Risikogebieten, jedenfalls soweit es sich nicht um Virusvariantengebiete handelt, voraussichtlich verfassungswidrig ist, soweit die Personen mit einem derzeit zugelassenen Covid-19-mRNA-Impfstoff (Impfstoff von BioNTech/Pfizer sowie Covid-19 Vaccine Moderna) oder mit dem Vektorbasierten Impfstoff Vaxzervia von AstraZeneca zwei Mal geimpft worden und seit der Gabe der zweiten Impfdosis 14 Tage vergangen seien.

Zur Begründung hat das VG auf die Ausführungen des Robert-Koch-Instituts zu den Wirkungen einer abgeschlossenen Impfung, Stand 09.04.2021, verwiesen. Danach werde bei einer vollständigen Impfung in der Summe das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert. Aus Public-Health-Sicht erscheine das Risiko einer Virusübertragung durch Impfung in dem Maße reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielten. Da die Antragsteller zu dieser Personengruppe gehörten, hat das VG die Quarantänepflicht verneint.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichthof eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 5 L 1071/21.F, nicht rechtskräftig

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