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Verschärftes Waffenrecht: Übergangsfrist endet am 01.09.2021

04.08.2021

Personen, die bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine besitzen, können diese noch bis zum 01.09.2021 abgeben oder ihren Besitz durch Anzeige bei der Waffenbehörde legalisieren. Hierauf weist das Bundesinnenministerium (BMI) hin.

Mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17.02.2020 seien bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine verboten beziehungsweise unter Erlaubnispflicht gestellt worden. Anlass für die Neuregelung war laut BMI eine 2017 geänderte EU-Richtlinie, mit der die Nutzung von Schusswaffen durch Terroristen erschwert werden sollte.

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von über zehn Schuss sowie Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Schuss seien nunmehr verboten. Mit der Gesetzesänderung sei jedoch eine Besitzstandsregelung geschaffen worden.

Personen, die die betroffenen großen Magazine bereits vor dem 13.06.2017 – dem Tag des Inkrafttretens der EU-Richtlinie – erworben haben, könnten diese bis zum 01.09.2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen und dürften sie dann auch weiterhin behalten. Magazine, die erst nach dem Stichtag erworben wurden, könnten noch bis zu 01.09.2021 straffrei – zum Beispiel bei der Polizei – abgeben werden. Alternativ könnten Besitzer bis zum selben Termin eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt (BKA) beantragen, um die Magazine weiter behalten zu dürfen.

Salutwaffen, also ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen können, sind laut BMI aufgrund der Waffenrechtsänderung nun rechtlich wie die Ausgangswaffe eingestuft, das heißt in der Regel erlaubnispflichtig. Besitzer solcher erlaubnispflichtigen Salutwaffen, die noch keine Waffenbesitzkarte haben, könnten diese noch bis zum 01.09.2021 bei ihrer Waffenbehörde beantragen.

Teile von Schusswaffen wie etwa Gehäuse von Langwaffen sowie alle Teile des Verschlusses einer Waffe seien künftig als wesentliche Waffenteile eingestuft. Damit seien beispielsweise Gehäuse und Verschlussträger von vollautomatischen Schusswaffen (unter anderem Sturmgewehren) verbotene Gegenstände. Besitzer solcher Waffenteile könnten noch bis zum 01.09.2021 eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragen oder das Waffenteil straffrei bei der Polizei abgeben.

Bundesinnenministerium, PM vom 03.08.2021

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