Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Saunen: Dürfen in Niedersachsen auch bei...

Saunen: Dürfen in Niedersachsen auch bei Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50 geöffnet bleiben

04.08.2021

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat § 7 f Absatz 2 Satz 1 der aktuellen Corona-Verordnung des Landes vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Schließung von Saunen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50 angeordnet worden war. Damit war der Eilantrag der Betreiberin einer Saunalandschaft in der Region Hannover erfolgreich.

In § 7 f Corona-VO ist geregelt, dass Saunen bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 komplett schließen müssen. Dies sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme, hatte die Antragstellerin vorgetragen.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die in § 7 f Absatz 1 Satz 1 Corona-VO angeordnete Schließung von Saunen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 50 gewandt hat, war der Eilantrag erfolglos. Angesichts einer aktuellen Sieben-Tage-Inzidenz in der Region Hannover von 28,2 fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis, da nicht absehbar sei, ob das Verbot überhaupt Anwendung finde. Das OVG könne, sofern die Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 konkret drohe, auch kurzfristig über einen dann zulässigen Eilantrag entscheiden.

Das OVG ist der Argumentation der Antragstellerin aber gefolgt, soweit sie sich gegen eine Schließung von Saunen bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 gewandt hat (§ 7 f Absatz 2 Satz 1 Corona-VO). Es hat die grundsätzliche Schließung von Saunen in diesem Inzidenzbereich nicht als notwendige Schutzmaßnahme angesehen. Die Schließung von Saunen trage nur wenig zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bei, da nicht ersichtlich sei, dass von dem Betrieb von Saunen eine besondere Infektionsgefahr ausgehe und es sich um einen Bereich mit unverhältnismäßig großem Publikumsverkehr handele. Darüber hinaus sei die Erforderlichkeit zweifelhaft, da dem lediglich leicht erhöhten Risiko, das von der Nutzung von Saunen ausgehe, durch mildere Mittel, wie zum Beispieleine Testpflicht oder Kapazitätsbegrenzungen, begegnet werden könne.

Die Schließung von Saunen sei jedenfalls unangemessen, da eine Abwägung der Interessen der Betreiber von Saunen mit den zu erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen ergebe, dass die Schließung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stünde. Dies gelte erst recht, nachdem in der Corona-VO grundsätzlich ein gestuftes Konzept vorgesehen sei mit sich steigernden Maßnahmen bei höheren Inzidenzen. Für Saunen – und im Übrigen auch für Thermen und Schwimmbäder – gebe es hingegen nur eine Öffnung unter Beachtung eines Hygienekonzepts bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 und eine grundsätzliche Schließung bei höheren Inzidenzen. Dies sei nicht gerechtfertigt, da dem Betrieb von Saunen keine größere Infektionsgefahr innewohne als bei vergleichbaren Begegnungen von Menschen auf engem Raum, die aber nicht ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 verboten seien.

Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen vor, die auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 geöffnet bleiben dürften. Dort gelte in diesem Inzidenzbereich eine Testpflicht, wie sie auch für Saunen vorgesehen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass vom Betrieb einer Sauna eine höhere Infektionsgefahr ausgehe als vom Betrieb eines Fitnessstudios.

Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich. Die betroffene Regelung ist also in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30.07.2021, 13 MN 350/21, unanfechtbar

Mit Freunden teilen