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Ort der sonstigen Leistung: Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

14.06.2021

Mit einem aktuellen Schreiben setzt das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.03.2019 (C-647/17) um, in dem es um die Auslegung der Bestimmung des Ortes von Veranstaltungen nach Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ging.

Nach dieser Vorschrift gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Die Ortsregelung des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie wurde laut BMF in § 3a Absatz 3 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) umgesetzt. Nach Abschnitt 3a.6 Absatz 13 Satz 3 Nummer 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses setze die Anwendung der Ortsregelung bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft voraus, dass die Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist. Dieses Erfordernis sei nach dem Urteil des EuGH keine Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung.

Zwar habe der EuGH in seinem Urteil nicht explizit zu diesem Merkmal Stellung genommen. Er habe jedoch die Anwendung des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bei Veranstaltungen bejaht, die nicht der Allgemeinheit, sondern nur den Mitgliedern einer bestimmten Berufsgruppe zugänglich sind. Zur Begründung führe er aus, dass die Vorschrift des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstelle. Sie könne nicht durch Tatbestandsmerkmale eingeschränkt werden, die keinen Anhaltspunkt in der Richtlinie selbst finden.

Hierzu hatte laut BMF auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen ausgeführt, dass sie in Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass die Veranstaltungen zumindest teilweise der Allgemeinheit oder einer Gruppe unbekannter, anonymer Kunden zugänglich sein müssten (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 10.01.2019, C-647/17, Randziffer 64).

Daher würden aus Klarstellungsgründen die betreffenden Vorschriften des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses neu gegliedert und entsprechende Anpassungen vorgenommen, so das BMF. Außerdem sei das Merkmal der Erforderlichkeit der physischen Anwesenheit des Leistungsempfängers bei der Veranstaltung eingefügt worden. Die Online-Teilnahme werde daher von dem Anwendungsbereich des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG ausgenommen. Dies entspreche der Auffassung der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen (siehe Schlussanträge, Randziffer 4).

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 09.06.2021, III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002

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