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Obligatorische eRechnung: Einführung rückt näher – Steuerberaterverband fordert ausreichende Umstellungszeit

12.05.2023

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Diskussionsentwurf zur Einführung zur obligatorischen eRechnung für inländische B2B-Umsätze veröffentlicht. Hierzu nimmt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) Stellung. Aus seiner Sicht ist es wichtig, gleich zu Beginn auch das anschließend geplante Meldesystem im Blick zu haben.

Aktuell befänden sich parallel zwei Züge auf dem Gleis, wenn es um das Thema eRechnung geht: So sehe der Vorschlag der europäischen Kommission VAT in the digital age (Vida) unter anderem eine Pflicht zur eRechnung in Kombination mit einem Meldesystem vor. Da nicht klar sei, wie lange die Abstimmungen dauern werden, plane Deutschland davon losgelöst auch hierzulande die Implementierung eines eRechnungssystems. Zeitlich nachgelagert käme dann ein Meldesystem zur umsatzsteuerlichen Betrugsbekämpfung hinzu.

Der DStV betonte in einer Stellungnahme auch die besondere Rolle des steuerberatenden Berufsstandes bei der Umsetzung des später geplanten Meldesystems. Steuerberater müssten zwingend unmittelbar in den Datenstrom zwischen Steuerpflichtigen und den später meldenden eRechnungs-Plattformen eingebunden sein.

Zur Diskussion stehe, die obligatorische eRechnung für inländische B2B-Umsätze zum 01.01.2025 einzuführen. Klar ist laut DStV, dass Software- und Prozessumstellungen nicht von heute auf morgen gehen. Daher sollte ausreichend Zeit zwischen Gesetzesverkündung und Inkrafttreten der Neuregelung zur Verfügung stehen. Weniger als zwölf Monate Umstellungszeit sieht der DStV kritisch. In einem solchen Fall sollten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Schonfrist erhalten, bis sie selbst eRechnungen ausstellen müssen. Damit würden jedoch Abgrenzungsfragen einhergehen. Abhilfe könnte ein grundsätzlich etwas späteres Inkrafttreten schaffen. Dann verpflichtend für alle.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 Umsatzsteuergesetz) wiesen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus. Entsprechend habe der Leistungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug. Der DStV meint, dass eine Einbeziehung in das im nächsten Schritt geplante Meldesystem daher sachlich kaum zu rechtfertigen sei. Insofern sollte es auch ausreichen, wenn Kleinunternehmer lediglich den Empfang von eRechnungen sicherstellen, vom Ausstellen eigener eRechnungen jedoch befreit blieben. Andernfalls würde die mit der Kleinunternehmerregelung beabsichtigte bürokratische Vereinfachung konterkariert.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 11.05.2023

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