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Notebook, Tablet und Co: Steuerliche Nutzungsdauer auf ein Jahr verkürzt

18.05.2021

Das Bundesfinanzministerium hat die Nutzungsdauer von Computern und allem, was dazu gehört, im Steuerrecht auf ein Jahr herabgesetzt. Wer seine angeschafften Geräte beruflich nutzt, kann diese ab dem Veranlagungsjahr 2021 vollständig im Jahr des Kaufes absetzen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

In den Corona-Jahren 2020 und 2021 hätten viele Arbeitnehmer im Homeoffice die notwendigen technischen Geräte für ihren Arbeitsplatz zu Hause angeschafft. Bisher hätten PCs, Drucker und Software mit einem Anschaffungspreis über 800 Euro netto über den Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden müssen. Der Kaufpreis sei also auf mehrere Steuererklärungen aufgeteilt worden. Dem liege die AfA-Tabelle zur Abschreibung für allgemeine Anlagegüter zugrunde. Die Finanzverwaltung habe die steuerlichen Abschreibungsregelungen nun geändert. Ab dem 01.01.2021 werde nur mehr eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Dies gilt laut Lohnsteuerhilfe auch rückwirkend für noch nicht vollständig abgeschriebene Geräte.

Unabhängig von seiner Höhe könne jetzt der volle Kaufpreis in einem Zug von Arbeitnehmern und Unternehmern von der Steuer abgesetzt werden. Eine Pflicht zur Sofortabschreibung bestehe jedoch nicht. Die Änderung dieser Steuervorschrift betreffe eine Vielzahl an Käufen, von Computerhardware über Peripheriegeräte und Zubehör bis hin zu Betriebs- und Anwendersoftware. Darunter fielen PCs, Notebooks, Workstations, Dockingstations, Small-Scale-Server, Laufwerke, externe Speicher, Netzteile, Tastaturen, Mäuse, Tablets, Kameras, Mikrofone, Lautsprecher, Headsets, USB-Sticks, Streamer, Beamer, Plotter, Drucker und Monitore.

Wird die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt, sei die vollständige Abschreibung des Kaufpreises als Werbungskosten erlaubt. Beträgt der private Nutzungsanteil mehr, so sei zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugrenzen. Nur der berufliche Anteil sei gemessen am Kaufpreis absetzbar. Nutzt jemand seinen Laptop beispielsweise zu 50 Prozent beruflich, könne er entsprechend nur die Hälfte der Kosten beim Finanzamt geltend machen.

Im Übrigen empfehle es sich, vom Arbeitgeber eine Bestätigung über die berufliche Nutzung einzuholen, falls das Finanzamt einen Nachweis anfordert. Was die Steuererklärung betrifft, sei das Absetzen von IT-Ausgaben durch die Änderung schneller möglich und durch die weggefallene Verteilung auf mehrere Jahre einfacher und unter Umständen rentabler geworden. Wer die Kosten nicht splitten muss, habe eine höhere Wahrscheinlichkeit, die 1.000-Euro-Marke der Werbungskostenpauschale zu knacken.

Obwohl die Nutzung von Smartphones in 2020 durch Corona übermäßig stark angestiegen ist, seien Smartphones bei der Modernisierung des Steuerrechts nicht einbezogen worden, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Auch im Zuge von Homeoffice könnten beruflich mitgenutzte Handys nur bis zu einem Kaufpreis von 800 Euro netto sofort abgeschrieben werden. Liegt der Kaufpreis darüber, bleibe die vom Finanzamt vorgeschriebene, aber ebenfalls nicht mehr zeitgemäße Nutzungsdauer von fünf Jahren erhalten. Die Kosten seien dann über fünf Jahre verteilt in der Steuererklärung anzusetzen.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 11.05.2021Verwaltungsgericht Münster - Pressestelle - 12.05.2021

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