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Klimakleber: Dürfen vorerst nicht zu Polizeigebühren herangezogen werden

27.09.2023

Die Berliner Polizei darf vorerst keine Gebühren von Demonstrierenden, die sich auf der Straße festkleben, dafür verlangen, dass sie die Klebeverbindung auflöst und die Personen vom Ort wegträgt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Ein Demonstrant hatte sich mit mehreren anderen Personen auf einer Straßenkreuzung in Berlin festgeklebt, um so gegen die Klimapolitik der Bundesregierung demonstrieren. Nachdem die Polizei ihn zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert hatte, er dem aber nicht nachgekommen war, lösten Einsatzkräfte die Klebeverbindung und trugen ihn weg.

Die Berliner Polizei Berlin erhob hierfür – gestützt auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen – eine Gebühr von 241 Euro. Zur Begründung hieß es, der Straßenverkehr sei durch die Sitzblockade des Antragstellers erheblich behindert worden, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sein Eilantrag gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Gebührenbescheid hatte aber bereits Erfolg: Nach Ansicht des VG Berlin erfasst der von der Polizei herangezogene Gebührentatbestand die vorliegende Konstellation nicht.

Zwar sehe das Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung vor, dass vom Gebührenschuldner für die unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und für Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere je Einsatzfall 241 Euro zu fordern ist. Diese Voraussetzungen hätten hier aber nicht vorgelegen.

Denn es habe sich weder um eine Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung gehandelt. Eine Ersatzvornahme liege nur bei einer vertretbaren Handlung vor, deren Vornahme durch einen anderen möglich sei. Das sei hier gerade nicht der Fall, weil nur der Demonstrant selbst sich habe entfernen können.

Es sei aber auch nicht um eine unmittelbare Ausführung gegangen. Denn diese setze eine polizeiliche Maßnahme voraus, die ohne den Willen des Pflichtigen durchgeführt worden sei, nicht aber – wie hier – gegen diesen. Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, habe die Maßnahme ausweislich der Begründung des Gebührenbescheides jedenfalls nicht der Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gedient, sondern allein dem Zweck, den ungehinderten Straßenverkehr zu ermöglichen.

In Folge der Entscheidung muss die Polizei dem Antragsteller die bereits gezahlte Gebühr vorerst zurückerstatten.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.09.2023, VG 1 L 363/23, nicht rechtskräftig

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