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Dienstrad-Leasing: Raten in Zeiträumen im Krankengeldbezug selbst zu zahlen

27.09.2023

Beschäftigte müssen die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, in Zeiträumen ohne Entgeltzahlung (hier: im Krankengeldbezug) selbst zahlen. Dies stellt das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen klar.

Die Arbeitgeberin ist Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des so genannten JobRad-Modells zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen.

Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen von der Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte er an die Arbeitgeberin keinen Beitrag zur Leasingrate. Nachdem er wieder arbeitete, zog die Arbeitgeberin die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab.

Mit seiner Klage begehrt der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Entgeltabzugs. Er meint, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin sei berechtigt gewesen, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern, so das ArbG Aachen. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei nicht überraschend.

Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe.

Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige ihn nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelte.

Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 02.09.2023, 8 Ca 2199/22

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