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Investitionsfrist: Wird verlängert

27.05.2021

Für Steuerpflichtige, die 2017 beziehungsweise 2018 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet haben, verlängert sich die Investitionsfrist auf fünf beziehungsweise vier Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung. Dies teilt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit.

Wer den so genannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzt, das heißt, für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vornimmt, habe grundsätzlich in den darauffolgenden drei Jahren Zeit, diese Investition durchzuführen, erläutert der DStV. So verlagere sich die Steuerlast in ein späteres Jahr. Lässt der Steuerpflichtige die Dreijahresfrist investitionslos verstreichen, müsse er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen. Das heiße in der Regel: Steuer- plus Zinsnachzahlungen. Gerade in der Krise käme dies zur Unzeit. Das habe auch der Gesetzgeber erkannt und die Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB zunächst auf vier Jahre ausgedehnt.

Der DStV habe in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) weitere Verbesserungen angeregt. Er habe sich nachdrücklich für eine längere Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB ausgesprochen. Ferner habe der DStV auch für 2018 und 2019 gebildete IAB längere Investitionsfristen gefordert.

Zumindest in Teilen hätten die Koalitionsfraktionen die Vorschläge im Rahmen des KöMoG nun aufgegriffen. Für 2017 gebildete IAB hätten Steuerpflichtige danach fünf Jahre für die geplante Investition Zeit. Für 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge seien nunmehr vier Jahre vorgesehen (vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/29843).

Der DStV begrüßt den Vorstoß. Das schaffe für kleine und mittlere Unternehmen etwas mehr Flexibilität und einen großzügigeren Planungshorizont. Gleichzeitig mahnt der DStV Betroffene zur Wachsamkeit: Wer in den besagten Jahren einen IAB gebildet hat, sollte bei der Liquiditätsplanung berücksichtigen, dass die Investitionen spätestens 2022 durchgeführt werden müssen.

Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, werde die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 20.05.2021

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