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Hinterbliebenenpauschbetrag: Steuerlicher Freibetrag von 370 Euro

23.07.2021

Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Hinterbliebenenpauschbetrag von 370 Euro. Laut Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gilt dies unabhängig davon, ob man Witwe beziehungsweise Witwer ist oder Empfänger einer Waisen- beziehungsweise Halbwaisenrente. Geregelt sei das im Einkommensteuergesetz (§ 33b Absatz 4 EStG).

Allerdings werde der Hinterbliebenenpauschbetrag vom Finanzamt nicht automatisch berücksichtigt. Er müsse in der Steuererklärung beantragt werden. Das EStG gehe davon aus, dass Hinterbliebene außergewöhnliche Belastungen haben. Deshalb müsse der Betrag auch in dieser Kategorie eingetragen werden. Dann führe er zu einer Steuererleichterung. Denn als außergewöhnliche Belastung verringere er das zu versteuernde Einkommen. Als Nachweis gelte ein Bewilligungs- oder Rentenbescheid.

Voraussetzung für den Pauschbetrag ist laut VLH, dass als Steuerpflichtiger im betreffenden Steuerjahr mindestens für einen Monat entsprechende Hinterbliebenenbezüge bezogen wurden. Laut Gesetz werde der Hinterbliebenenpauschbetrag auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder die Rente mit einer Einmalzahlung abgefunden worden ist.

Allerdings würden die 370 Euro nicht für alle Rentenarten gewährt, betont die Lohnsteuerhilfe. Anspruch darauf habe man laut EStG bei den folgenden Bezugsarten:

  • Bezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt
  • Bezüge nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung
  • Bezüge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten
  • Bezüge nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

Wenn ein Kind, für das ein Steuerpflichtiger Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält, Anspruch auf den Hinterbliebenenpauschbetrag von 370 Euro hat, könne der Steuerpflichtige diesen auf Antrag auf sich übertragen lassen. Grundsätzlich werde der Pauschbetrag dann auf beide Elternteile jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Beim Finanzamt könne aber auch eine andere Aufteilung beantragt werden.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., PM vom 22.07.2021

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