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Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TK neu bekannt gegeben

04.08.2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt in einem aktuellen Schreiben das durch sein Schreiben vom 07.10.2019 eingeführte Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Absatz 4 Satz 1 bis 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu bekannt. Wie es mitteilt, beruhen die Änderungen auf Artikel 14 Nr. 17 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020, durch das § 25e UStG geändert worden sei. Die Änderung ist laut BMF am 01.07.2021 in Kraft getreten. Das aktuelle Schreiben ersetze mit sofortiger Wirkung das BMF-Schreiben vom 07.10.2019.

Nach § 25e Absatz 1 UStG in der ab dem 01.07.2021 geltenden Fassung haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung von Gegenständen, die nicht unter § 3 Absatz 3a UStG fallen, wenn er die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt. Gemäß § 25e Absatz 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Absatz 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt (vgl. § 22f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Liegen dem nach § 21 der Abgabenordnung örtlich zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der im Inland steuerbare Umsätze über eine elektronische Schnittstelle ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere von ihm zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach § 25e Absatz 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber der elektronischen Schnittstelle hierüber zu informieren.

Durch das aktuelle BMF-Schreiben vom 28.07.2021 wird das Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Absatz 4 Satz 1 bis 3 UStG – für entsprechende Mitteilungen an Betreiber elektronischer Schnittstellen neu bekannt gegeben.

In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Mitteilung entfallen sind, wird diese vom Finanzamt von Amts wegen widerrufen. Ansonsten gilt die Mitteilung unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird. Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.07.2021, III C 5 - S 7420/19/10002 :014

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