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Häusliches Arbeitszimmer: Aus Corona-Gründen kein Arbeitgeber-Nachweis mehr nötig

04.08.2021

Noch immer arbeiten viele Arbeitnehmer und Selbstständige von zu Hause aus. Die Tage im Homeoffice können mit einer Pauschale bei der Steuererklärung abgesetzt werden. Wer über ein separates Arbeitszimmer verfügt, kann die Kosten häufig nur dann absetzen, wenn es keinen weiteren Arbeitsplatz gibt. Aufgrund von Corona gibt es hierfür jetzt eine Ausnahme, wie der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) berichtet.

Damit die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bei der Steuer abgesetzt werden können, dürfe in der Regel kein anderer Arbeitsplatz als das heimische Büro zur Verfügung stehen, erläutert der BdSt. Anderes gelte, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet – dann dürften die Kosten unabhängig davon geltend gemacht werden. Während der Corona-Pandemie habe aber nicht jeder Arbeit- beziehungsweise Auftraggeber das Büro geschlossen und Homeoffice angeordnet. Theoretisch habe das Büro in solchen Fällen also als weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Dennoch sollte Steuerzahlern, die der Aufforderung der Regierung nachgekommen sind und von zu Hause gearbeitet haben, nach Ansicht des BdSt kein Nachteil erwachsen.

Auf Anfrage habe das Bundesfinanzministerium dies nun bestätigt: Wer "aus Gründen des Gesundheitsschutzes" im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet hat, benötige für die steuerliche Anerkennung keine "ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Auftraggebers/Arbeitgebers", von zu Hause aus zu arbeiten. Die Ausnahmeregelung gelte für "die Zeit der Corona-Pandemie" – konkret für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021. Durfte der Arbeitnehmer also etwa freiwillig entscheiden, ob er ins Büro fährt oder in seinem häuslichen Arbeitszimmer arbeitet, könne das Arbeitszimmer in diesem Zeitraum trotzdem abgesetzt werden. Bis zu 1.250 Euro der angefallenen Kosten sind dabei laut BdSt absetzbar. Die Deckelung entfalle, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist.

Damit das Zimmer steuerlich anerkannt wird, dürfe es sich nicht um ein Durchgangszimmer, Gästezimmer oder ähnliches handeln. Zu den absetzbaren Kosten zählten zum Beispiel Miete, Hauskreditzinsen, Ausgaben für Heizung, Strom und Wasser, Müllgebühren oder Grundsteuern, die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen. Wer kein separates Zimmer für die Arbeit zu Hause hat, sondern die Arbeit etwa am Wohnzimmertisch erledigte, oder wer keinen Einzelnachweis für das Arbeitszimmer erbringen möchte, könne aber die neue Homeoffice-Pauschale nutzen: Pro Tag könne eine Werbungskostenpauschale von fünf Euro angesetzt werden, maximal 600 Euro im Jahr. Die Kosten für die Ausstattung wie Schreibtisch und PC seien in allen Fällen zusätzlich als Arbeitsmittel abzugsfähig.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 02.08.2021

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