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Bars und Kneipen: Dürfen in Bayern vorerst auch wieder innen öffnen

26.07.2021

In Bayern dürfen auch Kneipen und Bars vorläufig wieder innen öffnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am 23.07.2021 die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken stattgegeben.

Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen die Innenräume reiner Schankwirtschaften nicht geöffnet werden, während dies bei Speisewirtschaften unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygienemaßnahmen möglich ist. Dadurch sah die Antragstellerin ihre Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt und hat deshalb in einem Normenkontrolleilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung beantragt.

Der VGH hat dem Antrag stattgeben. Zwar hätten zu Beginn der Pandemie für den Bereich der Innengastronomie zwischen Speise- und Schankwirtschaften rechtlich erhebliche Unterschiede im typischen Betriebsablauf bestanden. In der Zwischenzeit habe sich das Geschehen, insbesondere der gesteigerte Alkoholkonsum beim geselligen Zusammensein, in zahlreichen Speisewirtschaften an das Geschehen in Schankwirtschaften so sehr angenähert, dass eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht mehr gerechtfertigt werden könne.

Zur Bekämpfung der vom Betrieb der Innenräume reiner Schankwirtschaften ausgehenden Infektionsgefahren kämen gegenüber der ausnahmslosen Schließung mildere Mittel in Betracht, wie etwa Hygienekonzepte, ein Verbot des Ausschanks von Alkohol ab einer bestimmten Uhrzeit oder Sperrzeitregelungen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zuletzt ein tendenziell auf Lockerungen abzielendes Schutzkonzept verfolgt habe. Zudem dauere die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften nun schon sehr lange an. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege daher sehr schwer.

Gegen den Beschluss des VGH gibt es keine Rechtsmittel.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2021, 25 NE 21.1832, unanfechtbar

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