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Steuertipp: Ohne schlüssiges Konzept für die Zukunft darf Liebhaberei unterstellt werden

25.08.2022

Macht der Betreiber einer Reithalle bereits seit mehr als zehn Jahren jedes Jahr Verluste, so kann das Finanzamt zwar allein deswegen noch nicht automatisch die steuerliche Anerkennung dieser Verluste verweigern und dem Betrieb als „Hobby des Eigentümers“ (= „Liebhaberei“) die Gewinnerzielungsabsicht absprechen. Kann der Reithallenbetreiber aber keine schlüssige Berechnung für den „Totalgewinn“ vorlegen (der sich - vereinfacht ausgedrückt - aus den Verlusten der Vergangenheit und den zu erwartenden Gewinnen zusammensetzt), so muss das Finanzamt künftige Verluste nicht mehr anerkennen. Die Finanzbehörde darf „Liebhaberei“ unterstellen. (FG Münster, 13 K 3811/19) - vom 16.02.2022

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