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Steuertipp: Öffentlich bestellter Gutachter ist keine Partei

11.05.2022

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Restnutzungsdauer eines Gebäudes auch durch ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachgewiesen werden kann. Es müsse nicht zwingend ein Bausubstanzgutachten vorgelegt werden. In dem konkreten Fall ging es um ein Haus, das im Jahr 1955 gebaut worden ist und zwangsversteigert wurde. Der Erwerber machte bei den Einkünften aus Vermietung einen AfA-Satz von 3,33 Prozent geltend, da die Umstände darauf hindeuteten, dass die Immobilie vor Ablauf der Abschreibungsfrist wirtschaftlich verbraucht sein würde, so dass von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 30 Jahren auszugehen sei. Das Finanzamt folgte dem Antrag nicht und setzte 2 Prozent an - zu Unrecht. Der Immobilienbesitzer legte zum Nachweis ein Wertgutachten vor, das im Auftrag des Amtsgerichts von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertung erstellt worden war, bevor das Haus den Besitzer wechselte. Das reichte aus. Das vorgelegte Wertgutachten stellt kein Parteigutachten dar. Die Einschätzungen des Gutachters wurden durch die tatsächlichen Sanierungsmaßnahmen bestätigt. (FG Münster, 1 K 1741/18 E) - vom 27.01.2022

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