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Steuertipp: Ein Bauleiter muss keinen festen Arbeitsplatz haben

19.05.2022

Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Einsatzstellen können sämtlich Fahrten mit dem eigenen Pkw „wie Dienstreisen“ steuerlich mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abrechnen - und nicht nur mit der Kilometerpauschale. In einem konkreten Fall vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern ging es um einen Bauleiter eines international tätigen Unternehmens, der einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung an einem Ort zugeteilt war, der im Arbeitsvertrag als „Einstellungsort“ bezeichnet wurde. Der Bauleiter argumentierte, dass er keine erste Tätigkeitsstätte am Sitz seines Arbeitgebers habe - und deswegen nicht nur die Pauschale in Anspruch nehmen könne. Das Finanzamt war der Auffassung, dass er eine ersten Tätigkeitsstätte habe, weil im Vertrag ein Niederlassungsort als „regelmäßige Arbeitsstätte/Anlaufstelle“ bezeichnet hat. Das reichte dem Gericht nicht. Damit wird er nicht der ortsfesten betrieblichen Einrichtung - dem Niederlassungsgebäude - zugeordnet. Das gelte jedenfalls dann, wenn er den größeren Teil seiner Schreibtischarbeit außerhalb des Büros, insbesondere auf den Baustellen in dazu angemieteten Containern oder sonstigen angemieteten Räumen ausführt. (FG Mecklenburg-Vorpommern, 3 K 6/20) – vom 24.11.2021

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