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Steuertipp: Der Anspruch auf Kindergeld endet erst, wenn die Prüfungsergebnisse schriftlich vorliegen

05.10.2021

Grundsätzlich kann es auch für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld geben, wenn sie noch studieren. In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof ging es darum, wann genau der Beginn und Ende eines Hochschulstudiums liegen. Denn diese zeitliche Abgrenzung ist wichtig für die Frage, für welche Monate den Eltern Kindergeld zusteht. In dem konkreten Fall ging es um das Ende des Studiums - und damit um das Ende der Kindergeldzahlung. Beendet ist das Studium grundsätzlich dann, wenn das Kind die letzte „nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden“. Hier hatte die Familienkasse bereits den Anspruch in dem Monat gestrichen, in dem Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt wurden - zu Unrecht. (BFH, III R 40/19) - vom 07.07.2021

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