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Steuertipp: Betriebsprüfung - Der Insolvenzverwalter ist "Bekanntgabe- und Inhaltsadressat"

19.04.2023

Steht nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen Betrieb dort eine Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung an, so ist die Prüfungsanordnung an den Insolvenzverwalter als "Bekanntgabe - und Inhaltsadressat" zu richten. Das gelte insbesondere dann, wenn Zeiträume geprüft werden sollen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen. Schickt das Finanzamt die Anordnung an einen "unzutreffenden" Adressaten, so liegt darin ein besonders schwerwiegender Fehler. Die Anordnung ist dann nichtig. (FG München, 12 K 465/22) - vom 04.10.2022

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