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Rechtstipp: Verwaltungsrecht/Nachbarrecht - Kirchenglocken dürfen sonntags läuten - auch um 8 Uhr

26.01.2022

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Glocken der Kirche einer kleinen Gemeinde auch dann weiterhin jeden Sonntagmorgen um 8 Uhr läuten dürfen, wenn eine - unmittelbar in der Nähe wohnende - Nachbarin sich dadurch in ihrer Ruhe gestört fühlt. Läuten die Glocken an den Sonntagen jeweils nur fünf bis zehn Minuten und ansonsten nur weitere „ein- bis sechsmal im Jahr“ (wenn Konzerte anstehen), so sei das hinnehmbar. Das Glockenläuten sonntags habe einen sakralen Charakter. Gleiches gelte für die Konzerte, weil dort Kirchenmusik geboten werde und liturgische Elemente wie Gebete enthalten seien. Zudem würden durch die Glocken keine Lärmgrenzwerte überschritten - und die Bürgerin sei bewusst in die Nähe der Kirche gezogen, wo seit den 50er Jahren die Glocken läuten. (VwG Frankfurt am Main, 4 K 3268/20)

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