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Rechtstipp: Reiserecht - Auf Erstattungsansprüche ist ungefragt hinzuweisen

25.01.2022

Geht ein Hinflug für eine Familie, die auf Kuba Urlaub macht, vier Stunden verspätet und wird der Rückflug sogar um 25 Stunden nach hinten geschoben, so muss die Airline darauf hinweisen, dass es für diese massiven Verspätungen einen Erstattungsanspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung gibt. Unterlässt sie diesen Hinweis und beauftragt der Vater einen Rechtsanwalt, der die Erstattungen einfordert, so muss die Fluggesellschaft - neben der Erstattung - auch die Kosten für den Anwalt tragen (hier ging es um 335 €). Beförderungsunternehmen müssen ihren Gästen bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden schriftliche Informationen über deren Rechte aushändigen. Reisende müssen diese Informationen nicht erst anfordern, sondern müssen die „ausführlichen Hinweise über die Voraussetzungen und Höhe der grundsätzlich zustehenden Ausgleichsansprüche auf Initiative des Unternehmens erhalten“. Kommt eine Fluggesellschaft dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nach, so darf ein Anwalt eingeschaltet werden. (BGH, X ZR 97/19)

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