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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - "Private Räumlichkeiten" dürfen im Puff begutachtet werden

17.04.2023

Wird ein Bordell vom Ordnungsamt aufgesucht, um zu prüfen, ob die gewerberechtlichen Vorschriften eingehalten werden, so ist dabei nicht zwischen privaten und nicht-privaten Räumlichkeiten zu unterscheiden. Die Mitarbeiter der Behörde dürfen auch Räume betreten, die mit „Privat“ gekennzeichnet sind und bei denen es sich um Pausen- und Sozialräume der Prostituierten handelt. Der Betreiber des Bordells kann nicht argumentieren, das Betreten stelle eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar. Auch Aufenthalts- und Ruheräume für Prostituierte und sonstige Beschäftigte seien Geschäftsräume; also nicht nur öffentlich oder für Kunden zugängliche Räume, sondern alle abgeschlossenen Räumlichkeiten. Auch gebe es in der Gewerbeordnung für diese „Geschäftssparte“ keinen Unterschied zwischen einem konzessionierten und einem nicht konzessionierten Bereich. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 4 K 602/22)

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